Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass einem KFZ-Fahrer gegenüber einem Fahrradfahrer eine größere Schuld zukommt, soweit es zwischen diesen Verkehrsteilnehmers zu einem Unfall kommt, bei dem beide die Vorfahrt verletzen (Urteil vom 04.01.2013, Az.: 2 O 407/10). Zunächst ist zu beachten, dass auch Fahrradefahrer, die einen Radweg in falscher Richtung befahren, am Vorfahrtsrecht teilnehmen. In dem streitbefangenen Fall zwischen einem Rad- und einem Autofahrer ging es um Folgendes: Im Bereich einer Straßeneinmündung ereignete sich ein folgenschwerer Unfall, weil der Radfahrer den Radweg in falscher Richtung benutzte und sich der Einmündung in unangepasster Geschwindigkeit und unvorsichtig näherte, und einem Autofahrer, der unter Außerachtlassung des Vorfahrtsrechts des Fahrradfahrers rechts abbog. Der Radfahrer verunglückte tödlich. Die Witwe und Alleinerbin machte Ansprüche geltend. Das Gericht nahm eine Haftungsverteilung 70:30 zulasten des Autofahrers an. Obgleich der Radweg in der nicht freigegebenen Richtung befahren wurde, hat der Fahrradfahrer auf seinem Weg als Teil der Vorfahrtsstraße am Vorfahrtsrecht teilgenommen. Der KFZ-Fahrer hat auch eine Vorfahrtsverletzung begangen. Bei der Bewertung des Unfalls kam dem Vorfahrtsverstoß durch den Autofahrer das überwiegende und erhebliche Gewicht zu. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kann die Bewertung des Unfalls im Vorfeld außergerichtlich zutreffend analysieren und damit Gerichtsprozesse vermeiden.