Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Fahrer eines LKW, der kein Warndreieck bei einem Nothalt auf der Autobahn aufstellt, für einen hiernach entstehenden Verkehrsunfall mithaftet (Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13). Mit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Münster entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass ein Fahrzeughalter nur 50 % seines Schadens ersetzt bekommt, weil der Fahrer eines LKW kein Warndreieck aufgestellt hatte, bevor es anschließend wegen dieser Unaufmerksamkeit des Fahrers zu einem Auffahrunfall kam. Der Nothalt des LKW-Fahrers war Folge einer starken Übelkeit des Fahrers. Dieser musste erbrechen und daher am rechten Fahrbahnrand der in diesem Bereich seitenstreifenlosen BAB 10 (Berliner Ring) nothalten. Der Fahrer betätigte bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden LKW die Warnlichtblinkanlage, ohne jedoch ein Warndreieck aufzustellen. Da der Fahrer eines weiteren LKW dem stehenden Fahrzeuggespann aus Unachtsamkeit nicht ausweichen konnte, streifte er dieses. Der Halter des abgestellten LKW begehrte von dem Halter des aufgefahrenen Fahrzeugs den Ersatz des Schadens von ca. € 29.000. In dem Gerichtsverfahren verlangte er ca. 14.500 €, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten den Schaden unter Anrechnung einer 50-prozentigen Mithaftung des klägerischen Fahrers reguliert hatte. Das Oberlandesgericht bestätigte die 50-prozentige Mithaftung des klagenden Halters für den Unfall. Der erkennende Senat führte aus, die Betriebsgefahr des klägerischen LKW sei erhöht gewesen, da es als haltendes Fahrzeug in die rechte Fahrbahn hineingeragt habe und nicht hinreichend gesichert gewesen sei. Der nachfolgende Verkehr müsse auf der Autobahn mit einem auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeug allgemein nicht rechnen. Der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs habe demzufolge sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 15 Straßenverkehrsordnung zu veranlassen. Selbst bei einem berechtigten Nothalt dürfe der Fahrer sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen. Erforderlich sein das Aufstellen eines Warndreiecks oder die umgehende Weiterfahrt. Der Fall verdeutlicht, dass eine Abänderung erstinstanzlicher Entscheidungen maßgeblich von der fallbezogenen Aufklärung des Sachverhalts und richtigen Subsumtion der Verkehrsvorschriften durch einen Anwalt abhängen kann.