Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Berufungsurteil vom 12.08.2013 (Az.: 12 U 806/11) über die Sorgfaltsanforderungen an einen Autofahrer entschieden, der an einem in einer Haltebucht stehenden Schulbus, bei dem die Warnblinkanlage eingeschaltet ist, vorbeifährt. In dem Fall wurde ein Schüler, der auf offener Straße zum Bus gerannt war, von einem Auto erfasst. Dabei war unstreitig, dass der beklagte Autofahrer mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h an dem auf der rechten Seite mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehenden Schulbus vorbeigefahren ist. Das OLG erkennt daraus einen Verstoß gegen § 20 Abs. 4 StVO, der Schrittgeschwindigkeit vorschreibt. Bei einer Geschwindigkeit von 4-7 km/h hätte, so das OLG, der Fahrer „noch genügend Zeit gehabt, um einen Unfall, auch mit einem unbedacht über die Fahrbahn laufenden Fußgänger, zu vermeiden. Mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 18 km/h war dies hingegen nicht möglich.“ Weiter führt das OLG aus: „der geschädigte Schüler wird von dem Schutzbereich des § 20 Abs. 4 StVO erfasst, da dieser alle Fahrgäste schützen will, gleich aus welcher Richtung sie über die Straße zum Bus laufen (BGH NJW 2006, 2110 ff. zu § 20 Abs. 1 StVO).“ Es kommt nach Ansicht des OLG nicht darauf an, dass der Schüler – vom Autofahrer aus gesehen – von der linken Straßenseite über die Straße zum Bus gelaufen ist, weil der Autofahrer verpflichtet war sämtlichen (Fußgänger)Verkehr aufmerksam und bremsbereit zu verfolgen. Das OLG: „§ 20 Abs. 4 StVO erfordert ein Herabsetzen der Geschwindigkeit auf 4 – 7 km/h bereits beim Vorbeifahren an dem mit Warnblinkleuchten ausgestatteten Bus, nicht erst, wenn ein Fußgänger sichtbar wird.“ Das OLG sah zwar keine 100%-ige Haftung beim Autofahrer, sondern nur eine 75%-ige Haftungsquote, doch sei der Umstand, dass der Schüler außerhalb des Zebrastreifens auf die Straße gerannt sei, nicht weiter zu seinen Lasten haftungserhöhend. Der Unfall zeigt, dass im Bereich von haltenden Bussen größte Aufmerksamkeit gilt und dass bei einem Unfall, insbesondere mit Personenschaden, grundsätzlich immer die Beratung durch einen anwaltichen Verkehrsrechtler erfolgen sollte.