Probleme bei der fiktiven Abrechnung im Haftpflichtschadenfall bezüglich der Farbtonangleichung (Beilackierung)

In Kostenvoranschlägen oder Haftpflichtschadengutachten werden sehr oft Kosten für die sogenannte Farbtonangleichung von angrenzenden Karosserieteilen ausgewiesen.

Farbtonunterschiede?

 

Beispiel

 

 

 

 

Extrembeispiel!

 

Farbtonangleichung: warum?

Farbe entsteht im Kopf, ausgelöst durch Reize der lichtempfindlichen Zellen der Netzhaut.
Da das individuelle Sehvermögen der Menschen von einander abweicht, kommt es zu unterschiedlichen Wahrnehmungen. Verschiedene Personen nehmen deshalb Farbe geringfügig anders war.
Farbtonunterschiede werden somit überhaupt nicht, bzw. mehr oder weniger wahrgenommen.
Bei einer Unfallreparatur mit zur Lackierung vorgesehener Karosserieteile können unter bestimmten Bedingungen sichtbare Farb- und Effektabweichungen zwischen bestehenden und erneuerten Lackflächen auch mit modernster Technik und optimalen Reparaturverfahren nicht ausgeschlossen werden. Nach den „Richtlinien zur Beurteilung von Farbübereinstimmungen und Farbabweichungen“ (BFS-Merkblatt) ist Farbgleichheit bei Reparaturen der Lackierung (Nachlackierung, Ausbesserung) nicht realisierbar. Somit sind bei intensivsten Bemühungen des Lackierfachmanns zur Farbtonbestimmung, Nachnuancierung und Musterblecherstellung Farbtonunterschiede bei den unterschiedlichsten Lichteinflüssen ohne Beilackierung nicht zu verhindern. Reparaturlackformeln sind darüber hinaus stets Kompromisslösungen. Durch die Beilackierung können Farbtonunterschiede optisch kaschiert werden, da fließende Übergänge geschaffen werden. Insbesondere bei erneuerten Karosserieteilen kann nur in den seltensten Fällen auf eine Einlackierung in die angrenzenden Flächen verzichtet werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass bereits in der Erstlackierung innerhalb eines Farbtones aufgrund der verschiedenen Produktionsstandorte unterschiedliche Nuancen auf den Markt gebracht werden.

Abrechnungsprobleme (fiktive Abrechnung)
Bei einer konkreten Abrechnung des Reparaturschadens kommt es im Regelfall zu keinen Problemen und zu einer 100%igen Regulierung der angefallenen Kosten für die Farbtonangleichung angrenzender Karosserieteile.
Lediglich bei der fiktiven Abrechnung (Auszahlung des Geldbetrages ohne Nachweis einer Reparatur) sind häufig in den Prüfberichten oder Abrechnungsschreiben der eintrittspflichtigen Versicherer nachfolgende Sätze zu lesen:

– …. da die Erforderlichkeit einer Beilackierung sich erst bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zeige und daher nicht stets vorgenommen werde, kann die Beilackierung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden
– …. ist eine Beilackierung nicht erforderlich, “da der vorliegende Farbton erfahrungsgemäß keine wahrnehmbare Farbtondifferenz zu angrenzenden Bauteilen erwarten lässt”.
– Die Feststellung der technischen Notwendigkeit des Anlackieren von benachbarten Karosserieteilen….zwecks optischer Farbtonanpassung kann erst im Verlauf der tatsächlichen Reparatur erfolgen….
Bei einer fiktiven Abrechnung ist das Anlackieren vorerst nicht zu übernehmen, da mit dem vorliegenden Gutachten die diesbezüglich technische Notwendigkeit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

 

„Es ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass Reparaturkosten fiktiv auf Gutachtensbasis abgerechnet werden können – unabhängig davon, ob überhaupt eine Reparatur durchgeführt wird oder ob bei Vornahme einer fachgerechten Reparatur tatsächlich genau die im Gutachten bezifferten Kosten anfallen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Lackierkosten etwas anderes gelten sollte. Auch diese sind fiktiv erstattungsfähig, sofern sie bei der tatsächlichen Durchführung der Reparatur anfallen würden.“

Praxis
Die Praxis zeigt, dass die Versicherungen jedenfalls im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Beilackierungskosten in der Regel anhand von Prüfberichten mittels Standardformulierungen ablehnen. Das Allianz Zentrum für Technik (AZT) stellt zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Beilackierung auf die Einschätzung des Lackierfachmanns ab. Dies ist – jedenfalls für die fiktive Abrechnung – weder praktikabel noch allein sachgerecht.
Wann beilackieren?
Bei der Bewertung dieser Frage hat der Sachverständige die technischen Möglichkeiten eines qualifizierten Lackierfachbetriebes zu berücksichtigen. Abweichend von der bisherigen Richtlinie des AZT hat der Sachverständige eine Aussage des Lackierfachbetriebes, dass eine Farbtonangleichung unvermeidlich ist, zu würdigen.
Er hat sich insbesondere mit dem Farbton, mit dem Schadenbild, dem Lack selbst, dem Alter
des Fahrzeuges und weiteren Randfaktoren auseinander zu setzen.
Aufbauend hierauf hat dann im Gutachten eine Aussage zur Erforderlichkeit der Farbtonangleichung zu erfolgen.

Was ist im Kaskoschadenfall?
Bei einigen Farbtönen muss sich der Lackierer eventuell dazu entscheiden, neben dem eigentlichen Reparaturbereich zusätzlich die angrenzenden Karosserieteile mit zu lackieren. Hierbei spielt es erst einmal keine Rolle, ob dies bezahlt wird oder nicht. Vielmehr möchte und muss der ausführende Reparaturbetrieb eine sach- und fachgerechte Instandsetzung gewährleisten. Nicht selten enthalten jedoch ältere Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Klausel, in dem vereinbart ist, dass „… Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit …“ nicht erstattet werden.
Der Geschädigte in einem Haftpflichtschaden, wie auch der Versicherungsnehmer, der einen Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen hat, hat Anspruch darauf, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird. Grundsätzlich haben sowohl der Geschädigte, wie auch der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass durch die Reparatur der Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Schadenereignis bestanden hat. Das heißt, dass ein Anspruch besteht auf Reparaturdurchführungen in einer Qualität, die Farbtonunterschiede ausschließt. Insoweit ist beispielsweise eine Beilackierung angrenzender Teile erforderlich, wenn objektiv nur so ausgeschlossen werden kann, dass sichtbare Farbtonunterschiede verbleiben. Dies gilt bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) uneingeschränkt.
Beim Kaskoschaden ist zu prüfen, ob im Versicherungsvertrag (AKB) Einschränkungen oder Ausschlüsse bei der sach- und fachgerechten Reparatur explizit geregelt sind (z.B. Ausschluss von Beilackierungsarbeiten). Die neueren Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) enthalten im Regelfall diesen Ausschluss nicht. Insofern müsste aus diesseitiger Sicht bei einem eingetretenen Kaskoschaden eine notwendige Farbtonangleichung angrenzender Karosserieteile zur sach- und fachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges gezahlt werden.

Der Unterzeichner konnte selbst bereits durch unzählige gutachterliche Stellungnahmen zu der Frage der notwendigen Beilackierung für den Anspruchsteller erfolgreich behilflich sein.
Für die Stellungnahmen bei Kürzungen bzw. Streichung der Farbtonangleichung stehen Ihnen die KFZ-Sachverständigen mit technischem Rat oder für die Stellungnahme zu den von der Versicherung gekürzten Farbtonangleichung zur Verfügung.

 

KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH

________________________________________________________________________________________________

Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten

Patrick Algier – Von der IHK des Saarlandes öffentlich bestellt und vereidigt als Sachverständiger für das Sachgebiet  Kraftfahrzeugschäden und -bewertung

Patrick Algier -Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung  IfS GmbH

Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)

Provinzialstraße 252    66806 Ensdorf      Tel.: 06831-53819    www.sv-algier.de     info@sv-algier.de

 

Unbenannt

 

 

 

 

 

 

 

 

DIENSTLEISTUNGEN

Beweissicherungen

Kompatibilitätsüberprüfungen

Bewertungen von Leasingrücknahmen

Fahrzeugzustandsberichte

Endoskopische Untersuchungen

Lackschadenexpertisen

Plausibilitätsgutachten

Gebrauchtwagenuntersuchungen

Sachschadenexpertisen

Kfz-Schadengutachten im Haftpflichtfall

Technische Beratung

Kfz-Schadengutachten im Kaskofall

Technische Gutachten

Kostenvoranschläge

Wertgutachten (Oldtimer)

Sachkundiger für die Prüfung von Hebebühnen und Ladebrücken gemäß BGG 945 und BGR 233