Verkehrsrecht Saarland: Das Landgericht Saarbrücken entscheidet über die Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten bei Sachverständigenrechnungen

Das Landgericht Saarbrücken hat in mehreren Entscheidungen des Jahres 2013 seine Rechtsprechung – vorbehaltlich einer etwaigen BGH-Entscheidung – für das Saarland dergestalt „festgezurrt“, dass ein Sachverständiger Nebenkosten von bis zu 100,00 € netto verlangen darf und ein Gericht diese Nebenkosten bis zu diesem Betrag nicht mehr überprüfen darf, gleichgültig, ob die Nebenkosten pauschal oder aufgeschlüsselt beansprucht werden.

Das Landgericht Saarbrücken hat wie folgt ausgeführt:

1. Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen:

Dies bedeutet zugleich, dass es auf die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen nicht ankommt, wenn und soweit (…) die berechneten Nebenkosten die Grenze von 100,00 € nicht überschreiten.“

(Urteil vom 15.03.2013 – AZ 13 S 197/12)

2. Hinsichtlich der Pauschalisierung:

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts darf der Geschädigte die Eingehung von Nebenkosten bis zu einer Höhe von 100,00 € allerdings nicht nur dann für erforderlich halten, wenn der Sachverständige einzelnen Nebenkosten konkret nach ihrem tatsächlichen Anfall abgerechnet hat, sondern regelmäßig auch dann, wenn der Sachverständige eine Pauschale in dieser Höhe abgerechnet hat.“

(Urteil vom 13.09.2013 – AZ: 13 S 87/13)

 

Damit dürfte diese Frage, wie dargelegt vorbehaltlich einer BGH-Entscheidung, für das Saarland geklärt sein.

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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