Das Landgericht Hamburg (LG) hat mit Urteil vom 30.03. 2012 (Az.: 302 O 265/11) über die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung auf Grund eines Verkehrsunfalls zu entscheiden gehabt. Am 13.02.2010 wurde der Mitsubishi Carisma des Klägers beschädigt. Im Schadensgutachten wurde der Mitsubishi als fahrbereit, aber nicht als verkehrssicher beschrieben. Als Reparaturkosten wurden 5.653,93 Euro brutto und der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 5.900,00 Euro brutto beziffert. Da der Schaden nicht bezahlt wurde, klagte der Kläger in einem anderen Verfahren. Dort bekam er mit Urteil vom 01.04.2011 Recht und die Beklagte wurde verurteilt, für den Schaden knapp 4.000,00 Euro zu bezahlen. Das Geld wurde Mitte Mai 2011 erstattet. Am 22.06.2011 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 3.900,00 Euro. Nun klagte der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung für 494 Tage, nämlich für die Zeit vom 13.02.2010 bis zum 22.06.2011. Die Klageforderung belief sich auf 17.290,00 Euro (35,00 Euro pro Tag). Vor dem LG hatte die Klage teilweise Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten in Höhe von über 7.000,00 Euro. Das LG stellte die Dauer der ersatzfähigen Nutzungsausfallzeit vom Tage des Unfalls an, also vom 13.02.2010 bis zum 30.05.2011 fest. Soweit die Entschädigung bis zum Tage des Kaufs des Ersatzfahrzeugs geltend gemacht wird, verwies das LG den Kläger darauf, „dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, binnen 14 Tagen nach der Kontogutschrift des vollen Schadensersatzbetrags am 16.05.2011 ein Fahrzeug anzuschaffen“. Daraus folgt ein ersatzfähiger Nutzungsausfall für immerhin noch 472 Tage. Dem Kläger ist kein Verstoß des gegen die Schadensminderungspflicht nachzuweisen. Es trifft ihn weder ein Verschulden an dem Umstand, dass der Nutzungsausfall ungewöhnlich lange angedauert hat, noch hat er es nach Ansicht des Gerichts unterlassen, die Beklagten auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Er konnte aus eigenen Mittel kein Ersatzfahrzeug beschaffen, die Aufnahme eines Kredits war nicht zumutbar. Dies war dem Gegner auch bekannt. Allerdings sah das LG die in Ansatz gebrachten 35,00 Euro pro Tag als überhöht an und sprach nur 14,50 Euro zu. Der Fall zeigt, dass grundsätzlich ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt eingeschaltet werden sollte, um späteren Streitigkeiten besser begegnen zu können.