Das Amtsgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil – Urteil vom 10.05.2012; AZ: 120 C 560/11 (05) – entschieden, dass derjenige, der rückwärts gegen ein falsch geparktes KFZ fährt, für den gesamten Schaden allein zu haften hat.
Das Verschulden des rückwärts Fahrenden überwiege so stark, dass eine Anrechnung eines Verkehrsverstoßes des Parkenden nicht angemessen erscheine.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier (als pdf):
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