Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 24.04.2012 (Az.: 4 U 131/11-40) über die Grundsätze der Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einem zwölfjährigem Radfahrer nach einem schweren Verkehrsunfall auf einer Landstraße entschieden. Der zum Unfallzeitpunkt zwölfjährige Kläger machte in dem Verfahren seine Ansprüche aus den schweren Kopfverletzungen geltend, die er erlitten hat. Der Unfall ereignete sich im Sommer 2008 einer Landstraße in ländlicher Umgebung. Der Kläger wollte mit seinem Fahrrad von einem Bauernhof kommend auf einer kleinen Zufahrtsstraße die Landstraße überqueren und wurde dabei von Beklagten erfasst. Die Höchstgeschwindigkeit war in diesem Bereich auf 70 km/h begrenzt. Zudem war weit vor dem Unfallbereich ein Warnschild mit dem Zusatzschild „gefährliche Einmündungen“ aufgestellt. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gegen den Beklagten wurde eingestellt. Vor dem Landgericht wurde die Klage noch abgewiesen. Das OLG allerdings nahm eine hälftige Haftung des Beklagten an. Dabei postulierte das OLG folgenden Leitsatz im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers: „Stehen sich in der Abwägung der Mitverschuldensanteile die einfache Betriebsgefahr des unfallverursachenden Pkw und das einfach fahrlässige Verschulden eines erst zwölf Jahre alten Radfahrers gegenüber, besteht im Regelfall kein Anlass, die Haftung des Halters auf eine Quote von weniger als 50% zu beschränken.“ Das OLG berücksichtigte ausdrücklich die gesetzgeberische Intention, mit der Reform des § 7 StVG insbesondere die Rechtsstellung hilfsbedürftiger Verkehrsteilnehmer zu verbessern. Dem fahrlässigen Verhalten des Klägers steht die Mithaftung des Beklagten gegenüber, die allein aus der allgemeinen Betriebsgefahr des ihm gesteuerten Pkw resultiert. Ein fahrerisches Fehlverhalten war dem Beklagten nicht vorzuwerfen, da der Beklagte sich im Bereich des Zusatzschilds „gefährliche Einmündungen“ verkehrsgerecht verhalten hat. Er hat dem Straßenverlauf und den erkennbaren Einmündungen eine größere Aufmerksamkeit gewidmet. Ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine sich abzeichnende Gefahrensituation war er aber nicht gehalten, seine Geschwindigkeit allein mit Blick auf das Zusatzschild deutlich unter die vorgeschriebene, beschränkte Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Fall zeigt, dass wegen der rechtlichen Komplexität von Verkehrsunfällen grundsätzlich ein spezialisierter Anwalt beauftragt werden sollte.