Fahrradfahrer im Straßenverkehr

Heidelberg ist eine Stadt, in der viel und gerne Fahrrad gefahren wird. So mancher Fahrradfahrer erweckt allerdings den Eindruck, es sei ihm nicht bekannt, dass er sich ebenso wie ein PKW-Fahrer an straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu halten hat. In den meisten einschlägigen Gesetzen wird nicht zwischen Kraftfahr­zeugen oder Fahr­zeugen unterschieden. So kann eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB grundsätzlich auch mit dem Fahrrad begangen werden. Hier heißt es: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Ge­tränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dabei kann auch bereits ein Blutalkohol­gehalt von 0,3 Promille dann zur Verur­teilung führen, wenn alkoholbedingte Ausfaller­scheinungen hinzukommen. Spätestens mit 1,7 Promille ist der Tatbe­stand verwirk­licht, da hier die absolute Fahrun­tüchtigkeitsgrenze für Radfahrer liegt (bei Kraftfahrzeugen 1,1 Promile). Vereinzelt haben Gerichte aber auch schon 1,5 Promille als ausreichend für die absolute Fahruntüchtigkeit angesehen. Häufig gelingt es in solchen Strafsachen – zumin­dest bei Ersttätern – zu einer Ein­stellung gegen Erfüllung einer Auflage gemäß § 153 a StPO zu gelangen. Liegt die Alkohol­konzentration allerdings bei über 1,6 Promille, wird der Fahrradfahrer von der zuständigen Fahrerlaubnisbe­hörde zur Teilnahme an einer medi­zinisch-psychologischen Unter­suchung (MPU) aufgefordert. In aller Regel wird diese MPU nur dann positiv beschieden, wenn ein Abstinenz­nachweis von mindestens 6 Monaten erbracht wird. So kann auch nach günstigem Ausgang des Strafverfahrens der Führerschein für viele Monate ent­zogen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man auch als Fahrrad­fahrer dann auf Alkohol verzichten sollte, wenn man das Fahrrad nicht an Ort und Stelle stehen lassen kann oder will.

Als „Kavaliersdelikt“ sehen viele Fahrrad­fahrer auch die Missachtung einer roten Ampel an. Bei Ordnungswidrig­keiten, die von nicht motorisierten Ver­kehrsteilnehmern begangen werden, ist der Bußgeldregelsatz um die Hälfte er­mäßigt. Beträgt die Rotlichtzeit einer Ampel weniger als 1 Sekunde, sind dies € 45, bei einem sogenannten qualifizier­ten Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde sind € 100 zu zahlen. In Ab­weichung der Regeln für Kraftfahrer wird allerdings im Verkehrszentral­register jeweils nur 1 Punkt eingetragen.

Sehr „beliebt“ ist es auch, mit dem Fahr­rad auf dem Bürgersteig zu fahren und schlimmsten­falls dort befindliche Fuß­gänger „wegzuklingeln“. Aus § 2 StVO ergibt sich, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Fahrrädern, welche bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den Gehweg benutzen müssen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen. Auf Fußgänger ist jedoch auch in diesen Fällen besondere Rücksicht zu nehmen. Entgegen der Fahrtrichtung, so z.B. in Einbahnstraßen darf nur gefahren werden, wenn dies mit Zusatzschildern ausdrück­lich gestattet ist. Wichtig ist auch zu wissen, dass Rad­wege, welche mit rundem blauen Schild als solche ge­kennzeichnet werden, be­nutzt werden müssen, selbst wenn auch auf der Fahr­bahn genügend Platz vorhan­den ist.

Die Benutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad wird mit einem Bußgeld von € 25 geahndet. Ohrstöpsel sind zwar nicht ausdrücklich verboten, wenn  je­doch nachgewiesen werden kann, dass dadurch das Gehör wesentlich beein­trächtigt ist, was sich schlimmstenfalls in einem Un­fall zeigt, kann stafrechtlich ein Bußgeld folgen und zivilrechtlich ein Mitverschulden bejaht werden.

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

 

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

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