Heidelberg ist eine Stadt, in der viel und gerne Fahrrad gefahren wird. So mancher Fahrradfahrer erweckt allerdings den Eindruck, es sei ihm nicht bekannt, dass er sich ebenso wie ein PKW-Fahrer an straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu halten hat. In den meisten einschlägigen Gesetzen wird nicht zwischen Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugen unterschieden. So kann eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB grundsätzlich auch mit dem Fahrrad begangen werden. Hier heißt es: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Dabei kann auch bereits ein Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille dann zur Verurteilung führen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Spätestens mit 1,7 Promille ist der Tatbestand verwirklicht, da hier die absolute Fahruntüchtigkeitsgrenze für Radfahrer liegt (bei Kraftfahrzeugen 1,1 Promile). Vereinzelt haben Gerichte aber auch schon 1,5 Promille als ausreichend für die absolute Fahruntüchtigkeit angesehen. Häufig gelingt es in solchen Strafsachen – zumindest bei Ersttätern – zu einer Einstellung gegen Erfüllung einer Auflage gemäß § 153 a StPO zu gelangen. Liegt die Alkoholkonzentration allerdings bei über 1,6 Promille, wird der Fahrradfahrer von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert. In aller Regel wird diese MPU nur dann positiv beschieden, wenn ein Abstinenznachweis von mindestens 6 Monaten erbracht wird. So kann auch nach günstigem Ausgang des Strafverfahrens der Führerschein für viele Monate entzogen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass man auch als Fahrradfahrer dann auf Alkohol verzichten sollte, wenn man das Fahrrad nicht an Ort und Stelle stehen lassen kann oder will.
Als „Kavaliersdelikt“ sehen viele Fahrradfahrer auch die Missachtung einer roten Ampel an. Bei Ordnungswidrigkeiten, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist der Bußgeldregelsatz um die Hälfte ermäßigt. Beträgt die Rotlichtzeit einer Ampel weniger als 1 Sekunde, sind dies € 45, bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde sind € 100 zu zahlen. In Abweichung der Regeln für Kraftfahrer wird allerdings im Verkehrszentralregister jeweils nur 1 Punkt eingetragen.
Sehr „beliebt“ ist es auch, mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig zu fahren und schlimmstenfalls dort befindliche Fußgänger „wegzuklingeln“. Aus § 2 StVO ergibt sich, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Eine Ausnahme gilt für Kinder mit Fahrrädern, welche bis zum vollendeten 8. Lebensjahr den Gehweg benutzen müssen, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen. Auf Fußgänger ist jedoch auch in diesen Fällen besondere Rücksicht zu nehmen. Entgegen der Fahrtrichtung, so z.B. in Einbahnstraßen darf nur gefahren werden, wenn dies mit Zusatzschildern ausdrücklich gestattet ist. Wichtig ist auch zu wissen, dass Radwege, welche mit rundem blauen Schild als solche gekennzeichnet werden, benutzt werden müssen, selbst wenn auch auf der Fahrbahn genügend Platz vorhanden ist.
Die Benutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad wird mit einem Bußgeld von € 25 geahndet. Ohrstöpsel sind zwar nicht ausdrücklich verboten, wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass dadurch das Gehör wesentlich beeinträchtigt ist, was sich schlimmstenfalls in einem Unfall zeigt, kann stafrechtlich ein Bußgeld folgen und zivilrechtlich ein Mitverschulden bejaht werden.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
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