Versicherer torpedieren zunehmend das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines freien Sachverständigen und fordern stattdessen Kostenvoranschläge
Hintergrund:
Die Versicherungswirtschaft hält den vom Geschädigten selbst gewählten Sachverständigen und vor allem dessen Gutachten für überflüssig.
Immerhin löst es vom Schädiger zu ersetzende Kosten aus. Ohne Gutachten trägt somit der Schädiger nicht die Kosten der Schadenermittlung, sondern das Kfz-Gewerbe, da dieses im Regelfall die Kostenvoranschläge meist ohne Berechnung fertigt.
Attraktiv ist für die Versicherungswirtschaft wohl auch, dass Kostenvoranschläge die typische Schadenposition der merkantilen Wertminderung nicht enthalten. So wird im Regelfall dem Geschädigten, die ihm zustehende Wertminderung nicht von der gegnerischen Versicherung erstattet.
Auch werden unvorhergesehene Schadenerweiterungen meist nur unter größtem Protest von der Versicherung anerkannt, da der Rechnungsendbetrag nur unwesentlich vom vorher gefertigten Kostenvoranschlag abweichen darf.
Die Situation rund um das Gutachten
Das Recht des Geschädigten, bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze ein Schadengutachten einzuholen, für dessen Kosten der Schädiger einzustehen hat, ist sehr stabil. Es hat bis heute allen Angriffen der Versicherungswirtschaft standgehalten. So liegt die Bagatellgrenze einer BGH-Entscheidung folgend bei einer Schadenhöhe von knapp 750,00 € inkl. MwSt. (BGH-Urteil vom 30.11.2004, Az: VI ZR 365/03).
Die niedrige Bagatellschadengrenze hat auch gute Gründe. Sie liegen nicht zuletzt in der rigiden kaufrechtlichen Rechtssprechung des BGH zur Offenbarungspflicht von Unfallschäden und der niedrigen Schwelle, bei der die Offenbarungspflicht beginnt.
1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
BGH, Versäumnisurteil. vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
Folglich ist auch bei sehr niedrigen Schäden eine Wertminderung zwar nicht die Regel, aber eben nicht von vorn herein und ungeprüft auszuschließen, weshalb auch bei Schäden unter 1000,00 € häufig vom Sachverständigen eine merkantile Wertminderung zugesprochen werden kann. Aus den genannten Gründen ist ein Schadengutachten durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinsichtlich der „Waffengleichheit“ objektiv sinnvoll und nötig.
Da der Geschädigte einer ihm hinsichtlich des für eine Schadenregulierung erforderlichen Wissens grenzenlos überlegenen Versicherung gegenübersteht, kann er mit seinen eigenen Kenntnissen nicht prüfen, ob auch alles mit rechten Dingen zugeht.
Deshalb darf er sich das ihm fehlende Wissen technisch-kalkulatorischer und auch schadenrechtlicher Natur „hinzukaufen“. Dass er sich dann den Sachverständigen selbst aussuchen darf, ist dabei sein uneingeschränktes Recht.
Würde der Versicherer den Sachverständigen bestimmen, würde damit keine Waffengleichheit bestehen, sondern die Waffenüberlegenheit des Versicherers zementiert. Gerade deshalb muss der Geschädigte den Versicherer auch nicht um Erlaubnis fragen, ob er einen Sachverständigen mit der Feststellung des an seinem Fahrzeug eingetretenen Schadens beauftragen darf. Insoweit ist in jedem Fall die Einschaltung eines unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung des Schadenausmaßes am geschädigten Fahrzeug zwingend erforderlich. Im Regelfall wird der Sachverständige bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges eine grobe Schadenfeststellung bezüglich der potenziellen Reparaturkosten treffen können. Sollte der Sachverständige dann zu dem Schluss kommen, dass ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, erstellt dieser zwangsläufig kein Schadengutachten. Vielmehr erstellt dieser einen neutralen Kostenvoranschlag der nicht auf Weisungen indirekter oder direkter Art beruht.
Dieser Kostenvoranschlag gewährleistet die kostengünstigste Instandsetzung unter vertretbaren Gesichtspunkten und technischen Voraussetzungen.
Bezüglich der Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags sei noch erwähnt, dass auch diese im Regelfall von der eintrittspflichtigen Versicherungsgesellschaft übernommen werden müssen.
Zusammenfassung:
Aufgrund des Vorhergesagten, ist somit nachvollziehbar, dass auch bei Schäden unter 1000,00 € Schadenhöhe eine Einschaltung eines freien Sachverständigen sinnvoll erscheint.
Vielmehr wird letztendlich nur von diesem eine klare Aussage zu einer eventuell eingetretenen merkantilen Wertminderung beantwortet werden können. Auch wäre ein vom freien Sachverständigen gefertigter Kostenvoranschlag zur Beweissicherung als höherwertig anzusehen, da dieser unabhängig und neutral gefertigt wurde.
Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt könnte immer den bitteren Beigeschmack behalten, zum Wohle des Kunden oder zum Wohle des eigenen Hauses gefertigt zu sein.
Insofern stehen Ihnen die Kfz-Sachverständigen für die beweissichernden und beweiswürdigenden Schadengutachten und eventuellen Kostenvoranschläge jederzeit zur Verfügung.
KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH
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