Defektes Motorrad – Kein Nutzungsausfall ?

Eine recht seltsame Entscheidung hat der BGH schon im Kalenderjahr 2011 zu Thema Nutzungsausfallsentgelt bei Motorrädern gefällt (BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – VI ZA 40/11 ).

Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein nach einem Unfall beschädigtes Motorrad während der  – ggf. auch langen – Reparaturzeit keinen Anspruch auf Nutzungsausfallsentgelt auslöst.

Im vorliegenden Fall hatte ein pensionierter Architekt geklagt, da wegen der erhöhten Zeit der Ersatzteilbeschaffung nach einem Verkehrsunfall ihm das Nutzungsausfallsentgelt von der Versicherung nicht gezahlt worden war. Der Geschädigte führte aus, dass er das Motorrad für sie Ausübung seines Hobbys und zur Befriedigung seiner Mobilitätsbedürfnisse benötige.

Der BGH versagte einen entsprechenden Anspruch unter Verweis darauf, dass bei einem Motorrad eine  erwerbswirtschaftliche Verwendung des Fahrzeuges notwendig sei. Anders als für einen dem täglichen Gebrauch dienender PKW gehe es bei einem Motorrad im wesentlichen um einen die Lebensqualität erhöhenden Vorteil, der aber keinen erstzfähigen Wert darstelle.

Ein nach meiner Ansicht recht schwaches Urteil des BGH, da sich der Biker schließlich auch ein Mietfahrzeug hätte nehmen können und zudem nicht jeder PKW per se immer täglich notwendig ist oder der Fahrt zur Arbeit dient.

Also, bei entsprechenden Problem suchen Sie einen FA für Verkehrsrecht auf, um die Argumentation von vornherein richtig auszurichten.

RA Carsten Schulze

FA für Verkehrsrecht

www.rechtsanwaelte-lage.eu

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