Der Bundesgerichtshof hätte bezüglich der Mietwagenkosten noch so einiges klarzustellen und zu korrigieren, wenn er denn dürfte. So wäre vor allem interessant, wie sich der BGH zu den Schadensservice-Angeboten bzw. den Mietwagenvermittlungsangeboten der KH-Versicherer stellt, mithin welche juristische Bedeutung diesen durchaus umfangreichen ersten Anschreiben der Versicherer an die Geschädigten beigemessen wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte vorinstanzlich diesen Schreiben eine durchaus weit reichende Bedeutung beigemessen. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch im Rahmen der zugelassenen Revision nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Der Versicherer hat auf die Revisionsbegründung des Klägers hin nicht erwidert und lediglich den streitgegenständlichen Betrag samt Zinsen an den Kläger bezahlt. Von daher konnte der BGH dem beklagen KH-Versicherer lediglich noch per Beschluss die Kosten auferlegen, BGH Beschluss vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen VI ZR 220/11.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich zunächst wiederholt auf folgenden Standpunkt gestellt: „Haben Geschädigte und gegnerischer Haftpflichtversicherer vor der Anmietung Kontakt und weist der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hin und stellt in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommenen Mietwagenangebot in Aussicht, dann darf der Geschädigte dies nicht ignorieren. Nimmt der Geschädigte dann vor der tatsächlichen Anmietung nicht Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstößt er grundsätzlich gegen seine Schadensminderungspflicht. Dies wirkt sich dann aus, wenn für den Zeitraum der „eigenmächtigen“ Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorgelegt werden können.“
Mit Entscheidung vom 20. Juli 2011 ging dann das Landgericht Nürnberg-Fürth noch einen Schritt weiter: „Ein Geschädigter kann sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf ein seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers vermitteltes Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch dann verweisen lassen müssen, wenn es sich hierbei um einen nur dem Versicherer zugänglichen Spezialtarif handelt.“
Diese Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verkennt nicht nur die in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angelegte Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und die hieraus fließende Position als Herren des Restitutionsgeschehens. Vielmehr verlangt das Landgericht, dass sich der Geschädigte zum Knecht des Schädigers macht. Auch wird die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Im einzelnen:
1. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich der Restwertangebote explizit ausgeführt, dass diese nur dann – im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht – beachtlich sind, wenn es sich auch tatsächlich um konkrete, annehmbare Angebote handelt, der Geschädigte also nur noch beim Aufkäufer anrufen muss, um das Angebot anzunehmen.
Vorliegend hat der Kraftfahrthaftpflichtversicherer jedoch lediglich seine Mithilfe im Rahmen seines Schadensservices mittels eines dreiseitigen Anschreibens angeboten; von einem konkreten Angebot kann also nicht die Rede sein.
2. Der Bundesgerichtshof hat zu den Stundenverrechnungssätzen (VW-Entscheidung ff.) ein diffiziles System aufgestellt, wann eine Verweisung auf eine vom Schädiger vermittelte Werkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht relevant ist. Sie ist es vor allem dann nicht, wenn diese zu Sonderkonditionen des Versicherers kalkuliert.
Das Landgericht Nürnberg Fürth geht hierauf nicht ein.
Offensichtlich war sich der beklagte Versicherer dieser Rechtsprechung durchaus bewusst, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache durch Zahlung in der Revisionsinstanz (!) vermieden wurde. Lieber Verfahrenskosten aus einem Streitwert von 551,17 Euro als eine klarstellende Entscheidung des höchsten Instanzgerichts. Es darf also fröhlich weiter gestritten werden.
Die Frage nach Fraunhofer oder Schwacke oder „Fracke“ ist dagegen – nach unzähligen Entscheidungen – revisionsrechtlich am Ende: es lebe der Tatrichter!
Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 zum Aktenzeichen VI ZR 220/11 und zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2011 zum Aktenzeichen 8 S 8758/10.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |