Erstattungsfähige Mietwagenkosten / Verunfallter Transporter / Landgericht Ansbach

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass in Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug nicht in der Liste Fraunhofer enthalten ist, zunächst aus der Schwacke-Liste der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeuges und derjenigen des Ersatzfahrzeuges zu ermitteln und dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste zu übertragen ist.

Das Landgericht Ansbach stellt zunächst klar, dass bei der Feststellung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten von der Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs, nicht des angemieteten Ersatzfahrzeugs, auszugehen ist. Sodann stellt die Berufungskammer fest, dass der durch den Unfall beschädigte Transporter (VW T5) nicht von der Fraunhofer-Liste erfasst wird; ausgewiesen wird dort jedoch das angemietete Fahrzeug (VW Caddy).

Das Landgericht Ansbach erachtet die Schwacke-Liste seit Oktober 2010 grundsätzlich nicht (mehr) für eine taugliche Schätzgrundlage, zieht die Liste Fraunhofer heran und nimmt einen Aufschlag vor. Die Berufungskammer am Landgericht Ansbach zieht jedoch die Schwacke-Liste nunmehr insoweit heran, als sie feststellt, dass dort im maßgeblichen Postleitzahlengebiet die Preise der Gruppe 7 Tr. (beschädigtes Fahrzeug) ca. 25 % über denjenigen der Gruppe 6 (angemietetes Fahrzeug) liegen. Das Landgericht geht damit von der Fraunhofer-Liste aus und ermittelt den Wert auf Basis der Gruppe 6 (angemitetes Fahrzeug). Hierauf wird ein Aufschlag von 25 % (prozentualer Unterschied s.o.) vorgenommen. Hinzu kommt der „übliche“ Aufschlag von 20 % wegen der statistischen Unwägbarkeiten der Erhebung nach Fraunhofer. Abgezogen werden dann noch die ersparten Eigenaufwendungen mit 3%.

Wäre innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall angemietet worden, so hätte das Landgericht Ansbach noch einen weiteren Aufschlag von 10 % wegen unfallbedingter Besonderheiten wie Vorhaltekosten, Forderungsausfallrisiko etc. zugebilligt.

Anmerkung zu LG Ansbach, Urteil vom 01.03.2012, Az.  1 S 962/11.

 

 

_________________________________

Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

_______________________________________________________

Comments are closed.