Tückisches Glatteis! Kraftfahrer sind im Winter fast immer in der Mithaftung!

Tückisches Glatteis! Kraftfahrer sind im Winter fast immer in der Mithaftung!

Rosenheim (ACE) 9. Februar 2012 – Wer als Kraftfahrer in einen Glatteisunfall verwickelt wird, muss oft mit einem Schuldspruch rechnen. Dies gilt nach Darstellung des Rosenheimer Vertrauensanwalts des ACE Auto Club Europa, Dr. Marc Herzog, sowohl für die Regulierung eines Unfallschadens, als auch für ein etwaiges Bußgeldverfahren wegen überhöhter bzw. unangepasster Geschwindigkeit. Doch Gerichte entscheiden bei Glatteisunfällen nicht einheitlich, auch dort geht es mitunter rutschig zu. Um bei derartigen juristischen Scharmützeln nicht unverhofft auf dem Hinterteil zu landen, ist guter Rat gefragt.

Nach Angaben des ACE-Verkehrsrechtsexperten Dr. Marc Herzog www.drherzog.de darf ein Verkehrsrichter nicht einfach davon ausgehen, dass ein Kraftfahrer fahrlässig mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist, nur etwa weil dieser beim Überholen ins Schleudern geriet. Dr. Herzog verwies dazu auf einen Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (AZ: 1 Ob OWi 185/92), dem zufolge eine pflichtwidrige Fahrweise nicht schon deshalb unterstellt werden kann, weil der Unfall bei einer geringeren Geschwindigkeit vermutlich hätte vermieden werden können. Leider ist die Spruchpraxis zahlreicher Amtsrichter eine andere! Oft wird einfach pauschal das Sichtfahrgebot bemüht: „Dann hätten Sie halt langsamer fahren müssen, dann wäre es nicht zum Unfall gekommen“ – heißt es oft im Gerichtstermin!

Auch wer einen Unfall nicht selbst auslöst, sondern z.B. in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich regelmäßig einen Mitverursachungsbeitrag bei der Schadensregulierung anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat laut Anwalt Dr. Herzog z. B. im Verfahren 8 U 494/92) entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die naheliegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht, erfordern eben außerordentliche Vorsicht. Deshalb: Ein Viertel Mithaftung geht auf das Konto des Lenkers, der mit seinem Pkw aufgefahren ist. Wer bei Glatteis ins Schleudern kommt, hat den sog. Anscheinsbeweis gegen sich.. Er muss also dann seinerseits beweisen, dass ihm unter den gegebenen Umständen kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (BGH, VI ZR 18/76).

Wie Unfälle bei Glatteis zu vermeiden sind – Erhöhtes Risiko bei Eisregen

Der Verkehrsrechtsexperte des ACE Auto Club Europa rät dazu, derartigen juristischen Unwägbarkeiten von vornherein aus dem Wege zu gehen und das heißt: Bei entsprechenden Witterungsbedingungen, insbesondere bei Temperaturen um den Gefrierpunkt und bei Nässe auf der Fahrbahn, müssen sich alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Eisglätte einstellen. Glatteisunfälle drohen nach Angaben des ACE vor allem bei einem plötzlichen Wetterwechsel, wenn bei steigenden Außentemperaturen Regen auf die noch gefrorene Fahrbahn fällt. Auch auf erfahrungsgemäß glatteisgefährdeten Straßenabschnitten – zum Beispiel Waldstrecken und Brücken – sollte von vornherein nur mit stark gedrosseltem Tempo gefahren werden.

Weitere Infos unter www.drherzog.de