Trotz Unfall bei Volltrunkenheit kein Kürzungsrecht der Kaskoversicherung ?

Der BGH hatte mit Urteil vom 22. Juni 2011 darüber zu entscheiden, ob dem Kläger nach einem selbstverschuldeten Unfall ein voller Anspruch auf Schadensersatz gegen seine Kaskoversicherung zustand. Diese hatte die Leistung grds. nachvollziehbar verweigert, nachdem aufgrund der Unfallaufnahme ein BAK Wert von 2,7 Promille feststand.
Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Kürzungsrecht der Versicherung gem § 81 II VVG ausgeschlossen ist, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt schuldunfähig ist, was bei einem derartigen Promille Wert nahe liegt.
Ansatzpunkt für die Versicherung kann dann aber sein, dass der Fahrer im nüchternen also schuldfähigen Zustand erkannt hat oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass er im Zusatnd der Schuldunfähigkeit einen Versicherungsfall, also hier den Unfall herbeiführen wird.
Dann ist insbesondere zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen er getroffen hat, dass er im alkoholisierten Zustand kein Fahrzeug fährt.
Im konkreten Fall musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachaufklärung zurückverwiesen werden.
Hinzuweisen bleibt noch darauf, dass bei neuen Verträgen das „Alles oder Nichts Prinzip“ des alten 61 VVG nicht mehr gilt, sondern ein Kürzungsrecht nach 81 VVG der Versicherung besteht, je nach Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
Es ist also immer sinnvoll in derartigen Fällen einen FA für Verkehrsrecht zwecks weiterer Beratung zu mandatieren.
( Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10 )

RA Carsten Schulze
FA für Verkehrsrecht
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