Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges besteht, auch wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen durch den Strassenbaulastträger angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung darf nämlich nur ergehen, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht.
Das Aufstellen der Schilder Nr. 237, 240 und 241 bedarf also gem § 45 Abs.9 S. 2 einer besonderen Gefahrenlage.
( BVerwG 18. November 2010 – 3 C 42.09).
Ob man unabhängig davon nicht besser auf dem Radweg aufgehoben ist, mag jedermann persönlich entscheiden.
Für den Fall eines Bussgeldbescheides oder eines ggf. nach einem Unfall vorgeworfenen Mitverschuldens lohnt aber immer der Weg zum Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Carsten Schulze
Fachanwalt für Verkehrsrecht
www.rechtsanwaelte-lage.eu
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