Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 26. Januar 2011 (3 Ss OWi 2/2011) wurde vom Fahrverbot abgesehen, nachdem der Betroffene ein Schreiben seines Arbeitgebers vorlegte, worin dieser die Kündigung androhte, sollte der Betroffene ein Fahrverbot erhalten.
Bei dem Betroffenen handelte es sich um einen Außendienstmitarbeiter. Dieser hielt bei Tempo 104 hm/h den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 240 € und zu einem Monat Fahrverbot. Eine solche Strafe ist nach dem Bußgeldkatalog im Regelfall vorgesehen.
Um zumindest das Fahrverbot zu beseitigen, wurde dem Gericht Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen vorgelegt, mit welchem dieser die Kündigung androhte, sollte der Arbeitnehmer auch nur einen Monat nicht fahren dürfen. Das Amtsgericht sah in dieser Kündigungsandrohung keine ausreichende Grundlage, um vom Fahrverbot abzusehen.
Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Bamberg gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Das OLG Bamberg begründete die Entscheidung damit, dass ein Schreiben des Arbeitgebers grundsätzlich alleine ausreichen könne, um eine Existenzgefährdung nachzuweisen. Sofern das Amtsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Schreibens gehabt hätte, hätte das Gericht ggf. den Arbeitgeber persönlich als Zeugen laden und befragen müssen.
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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