Ist der Unfallgeschädigte auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen, so hat er bekanntermaßen ein Recht darauf, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Die erstattungsfähige Anmietdauer wird im einzuholenden Sachverständigen-Gutachten regelmäßig vom Sachverständigen vorab geschätzt. Diese Schätzung des Sachverständigen ist letztendlich nicht maßgebend, wenn sich die Anmietnotwendigkeit durch Faktoren, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Geschädigten liegen, verlängert.
So verlängert sich die Anmietdauer z. B. bei Verzug der Gegenseite mit der Regulierung, wenn der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten vorzufinanzieren.
Immer wieder kommt es allerdings wegen Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung zur Verlängerung der notwendigen Anmietdauer. Ein solches Problem hat sich für einen unserer Mandanten dadurch ergeben, dass durch den Verkehrsunfall nicht nur eine Felge des beschädigten Fahrzeuges zerstört wurde sondern auch der darauf befindliche Reifen, bezeichnenderweise ein Winterreifen.
Die Reparaturwerkstatt hat bereits der Mandantin bei Annahme des Fahrzeuges erklärt, den Winterreifen aufgrund der jetzigen extremen Wetterlage und der damit verbundenen Anspannung auf dem Winterreifenmarkt keinesfalls innerhalb absehbarer Zeit beschaffen zu können. Der Winterreifenmarkt sei so gut wie leer gefegt.
Da allerdings die Mandantin keinesfalls mit drei Winterreifen und einem Sommerreifen als Behelf fahren kann und fahren darf, fällt das Fahrzeug aufgrund dieses Problems über die vorhergesehene Reparaturdauer hinaus aus.
Wir haben das Problem mit der zuständigen Haftpflicht-Versicherung vorab bereits mündlich erörtert und erhielten zunächst die Antwort, dass man einen derartigen Fall auch noch nicht gehabt habe.
Nach kurzer Überlegungsfrist sagte die Versicherung telefonisch zu, für einen Mietwagen aufzukommen, bis der defekte Winterreifen beschafft sei.