Privatgutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen ist grundsätzlich ein ausreichender Beweis für die Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden sowie deren Höhe.
Regelmäßig wird von den Versicherern der Schädiger außergerichtlich oder vor Gericht pauschal bestritten, dass die geltend gemachten Schäden beim Unfall eingetreten seien, obwohl ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung die eingetretenen Schäden dokumentiert.
Mit einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2009 trat das OLG München (AZ.: 10 U 3380/09) dieser Vorgehensweise der Versicherer und deren Prozessbevollmächtigten entgegen. Das OLG München führt wie folgt aus:
„….Ein privat erholtes Schätzgutachten ist, „solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens des Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen“ (BGH VersR 1989, 1056 [1057 unter 2 a.E.]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05)……“
Das bedeutet, dass das Gericht, falls von Schädigerseite nicht konkrete Mängel des Sachverständigengutachtens vorgetragen werden, allein auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachtens entschieden werden kann. Es reicht also nicht aus, dass von Schädigerseite pauschal die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden bestritten wird. Hierbei handelt es sich um ein unwirksames Bestreiten.
Insbesondere die Instanzgerichte verkennen dies leider sehr häufig. Das kann dazu führen, dass von Seiten des Gerichts ein weiteres Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Unfallbedingtheit der eingetretenen Schäden dem Grunde oder der Höhe nach in Auftrag gegeben wird und dem Geschädigten als Kläger aufgegeben wird, einen Vorschuss für die Erstellung des Sachverständigengutachtens bei Gericht einzubezahlen.
Angesichts der in diesen Fällen eingeforderten Vorschüsse, die sich nicht selten bei einer Höhe von circa 1500 € bewegen, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten für den Geschädigten führen, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist. Es kann folglich die Situation entstehen, dass der Geschädigte, wenn er nicht rechtsschutzversichert ist und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss zu leisten, den Prozess nicht weiterführen kann oder ihn verliert, weil er beweisbelastet ist und den Beweis mangels Einzahlung der Kosten nicht führen kann.
Dies zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, zum einen verkehrsrechtsschutzversichert zu sein und zum anderen einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Der Rechtsanwalt ist in dieser Situation gehalten, dem Gericht klarzumachen, dass das pauschale Bestreiten Beklagten, dass die Schäden nicht beim Unfall eingetreten sind, unwirksam ist und das von Beklagtenseite konkret vorzutragen ist, in welchen Punkten das vorgerichtlich erstellte Sachverständigengutachten mangelhaft sein soll. In der Regel wird die Beklagtenseite hierzu nicht in der Lage sein.
Über den Autor: Rechtsanwalt Stephan Hoynatzky
Rechtsanwalt Hoynatzky ist überwiegend im Verkehrsrecht und dort im Bereich der Unfallregulierung, dem Verkehrsstrafrecht und im Ordnungwidrigkeitenrecht tätig. Die Kanzlei liegt in Moosburg an der Isar.
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