Der Fall:
Unser Mandant erlitt innerhalb kürzester Zeit zwei Unfälle, die jeweils zu einem Totalschaden führten:
Bei dem ersten Unfall ergab sich folgende Berechnung:
Wiederbeschaffungswert: 1.200,00 €
Restwert: 100,00 €
Differenz: 1.100,00 €
Nach diesem Unfall wurde keine Reparatur vorgenommen und beim zweiten Unfall ergab sich folgende Berechnung:
Wiederbeschaffungswert: 900,00 €
Restwert: 200,00 €
Differenz: 700,00 €
Das Problem:
Die Versicherung des Zweitunfalls weigerte sich den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 900,00 € anzuerkennen. Sie argumentierte dahingehend, dass der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Zweitunfalls dem Restwert des Erstunfalls entsprechen müsse und daher keine Schadenerweiterung eingetreten sei.
Sie verweigerte daher die Zahlung des Schadens und auch der Sachverständigenkosten, so dass wir diesen Anspruch gerichtlich geltend machen mussten.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Saarlouis hat der Klage nach Beweisaufnahme zum überwiegenden Teil stattgegeben:
Die Sachverständigenkosten waren ohnehin zu zahlen, da ein Sachverständiger Erfüllungsgehilfe des Schädigers und nicht des Geschädigten ist, so dass dessen Kosten selbst dann zu übernehmen gewesen wären, wenn das Gutachten falsch gewesen wäre, was jedoch hier nicht der Fall war. Der von der Versicherung behauptete Ausnahmefall des kollusiven Zusammenwirkens, der zu einem Ausschluss des Anspruches auf Erstattung der Gutachterkosten führen würde, wurde vom Gericht erst recht verneint.
Aber auch eine Schadenerweiterung wurde bejaht:
Vom gerichtlichen Sachverständigen wurde der Wiederbeschaffungswert beim Zweitunfall im Rahmen von dessen Ermessen mit 500,00 € – 750,00 € beziffert. Angesichts der Bandbreite der von den beiden Sachverständigen ermittelten Werte von 500,00 € bis 900,00 € legte das Gericht seiner Schadensberechnung schlussendlich den Mittelwert in Höhe von 700,00 € zu Grunde, so dass dem Kläger diesbezüglich ein Betrag in Höhe von 500,00 € (Wiederbeschaffungswert 700,00 € abzüglich Restwert 200,00 €) zugesprochen wurde.
Ein auf den ersten Blick kurios anmutendes Ergebnis, das jedoch völlig korrekt ist, da der Wiederbeschaffungswert der Wert ist, der von dem Geschädigten für ein entsprechendes Fahrzeug aufgewandt werden muss, wohingegen der Restwert der Wert ist, den ein Restwertankäufer zu dem betreffenden Zeitpunkt für das beschädigte Fahrzeug bietet.
Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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