Entgegen der oftmals geäußerten Auffassung, dass bei einem Parkplatzunfall in aller Regel beide Unfallbeteiligten je zur Hälfte für den entstandenen Schaden aufzukommen hätten, sind andere Haftungsverteilungen bis zu einer Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten durchaus häufig.
Ein Beispiel dafür ist das oben genannte Urteil, in dem das Amtsgericht Saarlouis unserem Mandanten den vollen Schadensersatzanspruch zugesprochen hat, nachdem der Vortrag der Gegenseite durch ein Gutachten widerlegt wurde.
Das Gericht führt wie folgt aus:
„Nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen (…) war der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Rückwärtsfahrt. Somit ist ein Verstoß des Beklagten gegen das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO nachgewiesen. (…)
Demgegenüber ist ein Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfallereignisses nicht nachgewiesen. (…)
Im Rahmen der gebotenen Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1,2 StVG trifft den Rückwärtsfahrenden eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als denjenigen, der lediglich aufgrund einfacher Betriebsgefahr haftet.
Grundsätzlich kommt ein Zurücktreten der Betriebsgefahr bei Parkplatzunfällen auch nach der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verschulden des Rückwärtsfahrenden durch besondere Umstände erschwert ist. (…)
Allerdings hat sich durch das vorerwähnte Gutachten auch ergeben, dass der Beklagte zu 2 im vorliegenden Verfahren bei seiner informatorischen Anhörung als auch bei seiner Vernehmung im Parallelverfahren die Unwahrheit gesagt hat, indem er angab, zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden zu haben. Insofern sieht das Gericht keinerlei Veranlassung, weshalb der entgegenstehenden, in sich glaubwürdigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Unfallschilderung der Klägerin, was ihr Fahrverhalten anbelangt, kein Glauben geschenkt werden sollte, womit von einem Stillstand des PKWs der Klägerin ausgegangen wird.
Insofern bleibt es bei der Alleinhaftung der Beklagten für die Unfallfolgen.“
Demgemäß wurde der Klage mit einer Haftungsquote von 100% stattgegeben.
Das Aktenzeichen wird nach Rechtskraft veröffentlicht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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