Sie sind es gewohnt, von uns an dieser Stelle über aktuelle Rechtsfragen informiert zu werden. Heute möchte ich davon etwas abweichen, indem ich den Schwerpunkt auch auf meine Interessen legen möchte und darauf, Ihnen unbedingt dazu zu raten, gerade bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Vielleicht gelingt es mir, Ihnen zu vermitteln, dass meine Interessen dabei auch Ihre Interessen sind. Häufig höre ich den Satz: „Zum Anwalt gehe ich, wenn es Ärger gibt.“ Das freundliche Schreiben der Versicherung, welches zum Teil bereits einen Tag nach dem Unfall eingeht, vermittelt durchaus den Eindruck, dass keinerlei Ärger droht. Sie als Laie können und müssen jedoch nicht erkennen, ob der Inhalt dieses Schreibens uneingeschränkt auf Ihren Fall anwendbar ist. Gleiches gilt für ein Abrechnungsschreiben der Versicherung. Gerade in den letzten Jahren überschlägt sich die Rechtsprechung zu Problemen im Verkehrsunfallrecht. Stichworte sind z. B. Mietwagenkosten, Restwertveräußerung, Einholung eines Sachverständigengutachtens. So können Sie vor der Entscheidung stehen, ob und zu welchen Konditionen Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen dürfen, ob Sie im Falle eines Totalschadens warten müssen, bis Ihnen die gegnerische Versicherung ein Restwertangebot unterbreitet oder ob Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug sofort veräußern dürfen. Schwierig kann es auch sein, zu entscheiden, ob Sie einen freien, unabhängigen und von Ihnen beauftragten Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges beauftragen dürfen oder ob ein Kostenvoranschlag ausreichend ist.
Noch viel schwieriger ist es, zu beurteilen, ob und in welcher Höhe Ihnen bei einer Verletzung ein Schmerzensgeld zusteht. Häufig wird dieser Anspruch, gerade bei einem Schleudertrauma oder aber nicht sehr schweren Verletzungen von der Versicherung vollständig abgelehnt.
Naturgemäß zitieren Versicherungen nur die für sie günstige Rechtsprechung, verschweigen aber die Rechtsprechung, welche für Sie günstig wäre, und versuchen, Zahlungen an den Geschädigten so gering wie möglich zu halten. Es muss gesehen werden, dass es sich um die Versicherung Ihres UnfallGEGNERS handelt. Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen Ihrem UnfallGEGNER und dessen Versicherung. Den eigenen Vertragspartner aber stellen Versicherungen dann zufrieden, wenn sie an Sie so wenig wie möglich zahlen. Der Slogan der Verkehrsanwälte lautet: „Wir holen mehr für Sie raus“ (www.verkehrsanwaelte.de).
Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung.
Und nun habe ich doch noch eine interessante aktuelle Entscheidung für Sie: Versicherungen wenden gerne ein, dass für Fahrzeuge, welche zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre sind und/oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, auch nach erfolgter Reparatur keine Wertminderung geltend gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2012, 1 U 149/11) hat nun klargestellt, dass selbst dann, wenn beide Grenzwerte überschritten sind, eine Wertminderung geltend gemacht werden kann, da zu berücksichtigen sei, dass sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall nachteilig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss.
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
- Oder nutzen Sie die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung über Schadenfix.de!
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