Das Landgericht München II hat ein spannendes Urteil zugunsten von Radfahrern gefällt, die Opfer eines Verkehrsunfalles geworden sind und dabei ohne Helm unterwegs waren. In der Entscheidung vom 07.03.2011 – AZ 5 O 1837/09 gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Radfahrer, der ohne Fahrradhelm fährt, sich kein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Begründet wird die zutreffende Entscheidung damit, dass für Erwachsene nach wie vor keine gesetzliche Helmpflicht existiert. Auch eine Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung einen Fahrradhelm zu tragen, kommt nicht in Betracht für solche Radfahrer, die das Fahrrad lediglich als schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen. Der von Haftpflichtversicherern oft erhobene Einwand eines prozentualen Mitverschuldens dürfte damit die Grundlage entzogen sein. Anders könnte dies allenfalls zu bewerten sein, wenn sportlich ambitionierte Radfahrer (Rennradfahrer) ohne Helm am Straßenverkehr teilnehmen. In diesem Fall, so das Gericht, kann von einer Obliegenheit zum Zwecke der Schadensminderung ausgegangen werden.
Autor:
Rechtsanwalt Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
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