Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: VI ZR 30/11, entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Sachverständige ermittelte Bruttoreparaturkosten von 3.254,02 EUR, die den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 % übersteigen. Das KFZ wurde vom Kläger selbst repariert. Der Kläger hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 EUR), hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 EUR) verlangt, zumindest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten. Außergerichtlich hat die Beklagte lediglich 850 EUR bezahlt. Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte verurteilt, 680 EUR zu zahlen als Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 EUR) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages angenommenen Restwerts (1.300 EUR). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.871,70 EUR zu bezahlen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der BGH hat entschieden, dass der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des KFZ nur beansprucht werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte, der sein beschädigtes KFZ instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die Reparaturkosten auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur verlangen kann, wenn er beweist, dass die durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Demnach ist die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein KFZ nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert. So war es im zugrundeliegenden Streitfall, weshalb Geschädigten empfohlen wird, die Schadensregulierung von Vornherein in anwaltliche Hände zu legen.