Das Amtsgericht (AG) Saarlouis hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 26 C 2093/10(11), unter anderem über eine Dauerstreitpunkt von Unfallgeschädigten mit Kfz-Haftpflichtversicherungen entschieden. Es ging um die teilweise verweigerte Erstattung von Reparaturkosten mit dem Argument, dass die Forderungen des Geschädigten überhöht seien. Im Fall wurde der über drei Jahre alte VW EOS mit einer Laufleistung 62.461 km bei einem vom Unfallverursacher alleine zu vertretenden Heckauffahrunfalls beschädigt. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte 2.550,02 EUR netto an Reparaturkosten auf Basis der Preise von regionalen VW-Vertragsstätten. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines kostenpflichtigen Gegengutachtens nach ihren Vorgaben, gestützt auf die Preise eines ausgewählten freien Referenzbetriebs. Dabei wurden nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto ermittelt. Nur in dieser Höhe bezahlte die Versicherung. Den Rest musste der Kläger einklagen. Inzwischen hat er das Fahrzeug selbst repariert. Unklar blieb vor Gericht, ob die vom Referenzbetrieb kalkulierten Reparaturkosten auf Sonderkonditionen zwischen dem Betrieb und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung beruhen. Der Kläger bekam Recht und das AG sprach ihm die fehlenden 597,79 EUR zu. Hierbei seien die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und nicht diejenigen der von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt. In Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die Kosten von fahrzeugtypspezifischen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes, der allerdings nach den Preisen freier Werkstätten zu korrigieren ist, wenn der insoweit gem. § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Schädiger stichhaltig vorträgt, dass dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme der qualitativ gleichwertigen Dienste einer billigeren freien Werkstatt möglich ist. Auf die Preise freier Werkstätten muss sich der Geschädigte daher nur in den ihm zumutbaren Fällen verweisen lassen, was im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne. Das Fahrzeug sei bislang scheckheftgepflegt worden und zwar durch VW-Vertragswerkstätten. Der Wagen sei noch relativ neu und hat noch einen erheblichen Wert. Insoweit ist es richtig, trotz der Eigenreparatur bei der Schadenskalkulation die Preise von Fachwerkstätten zugrunde zu legen. Der Fall zeigt, dass bei dem nicht seltenen Streit über einen Teil der Reparaturkosten aufwändige Ausführungen nötig sind, die einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht überlassen werden sollten.