Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im Fall begehrte der Kläger vor dem BGH Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des Klägers überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und er das Motorrad wegen einer Handverletzung danach nicht benutzen konnte. Zudem führte der Kläger aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um „seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen“. Der BGH hat dem Kläger wie die Vorinstanzen nicht Recht gegeben. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen vermögensrechtlichen Wert dar. Der BGH führt wörtlich aus: „Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung“. Der Fall zeigt, dass die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts gelegt werden sollte, um aussichtslose und teure Prozesse nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.