Das AG Weißenburg i. Bay. hat entschieden, dass der (nur) wegen eines Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel beschränkt leistungsfreie Kraftfahrthaftpflichtversicherer nur einmal Regress bis zu maximal 5.000 Euro nehmen kann, sei es durch direkten Rückgriff auf den versicherten Unfallverursacher oder durch Verweisung des Geschädigten auf dessen Kaskoversicherung. Hat der Unfallverursacher die Regressleistung in Höhe von 5.000 Euro an den eigenen KH-Versicherer auf dessen Aufforderung hin erbracht, so kann dieser nicht anschließend in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten – weiteren – Regress nehmen.
Der Beklagte hatte unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht. Hierbei ist ein Schaden von knapp 10.000 Euro entstanden. Sein Haftpflichtversicherer hat den Schaden des Unfallgegners reguliert soweit dieser 5.000 Euro überschritten hat. Bezüglich der „ersten 5.000 Euro“ wurde der Geschädigte auf die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verwiesen. Dieser unterhielt die Kaskoversicherung jedoch genau bei der selben Gesellschaft, bei der auch der Schädiger kraftfahrthaftpflichtversichert war. Die selbe Gesellschaft regulierte nunmehr also auch den Kaskoschaden des Geschädigten, soweit sie – als KH-Versicherer des Schädigers – den Geschädigten hierauf verwiesen hatte. Mit der Klage fordert nunmehr dieser Versicherer in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten aus übergegangenem Recht weitere knapp 5.000 Euro vom Schädiger, obwohl dieser unstreitig an seinen KH-Versicherer, mithin diese Gesellschaft, bereits Regressleistungen in Höhe von 5.000 Euro erbracht hat.
Das Amtsgericht Weißenburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Versicherers wurde nach einem Hinweis des Landgerichts Ansbach gem. § 522 ZPO zurück genommen.
Die Trunkenheitsfahrt stellt auch in der KH-Versicherung einen Obliegenheitsverstoß dar, der den KH-Versicherer grundsätzlich berechtigt die Leistungen zu kürzen. Dies jedoch nur im Verhältnis zum eigenen Versicherten. Nachdem der Geschädigte aber auch einen Direktanspruch gegen den KH-Versicherer hat, können diesem gegenüber nicht mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche abgelehnt werden. Vielmehr besteht nur die Möglichkeit des Regresses bis zu 5000,- Euro je Obliegenheitsverstoß. Der KH-Versicherer reguliert also zunächst den Schaden des Unfallgegners und nimmt dann Regress beim Versicherten. Ausnahme: Der Geschädigte verfügt z.B. über eine Kaskoversicherung und ist damit anderweitig „abgesichert“. Dann kann der KH-Versicherer diesen gem. § 117 Abs. 3 VVG 2008 – soweit die Leistungsfreiheit reicht und max. bis zu 5000 Euro – zunächst auf den Schutz aus der Kaskoversicherung verweisen. Dadurch wird der KH-Versicherer im sog. „kranken Versicherungsverhältnis“ so gestellt, als ob der Regress bereits erfolgreich durchgeführt worden wäre und damit das Regressrisiko auf den Kaskoversicherer des Geschädigten verlagert.
So verhielt es sich auch bei dem durch das AG Weißenburg entschiedenen Fall. Allerdings mit der Besonderheit, dass der KH-Versicherer des Schädigers zufällig auch der Kaskoversicherer des Geschädigten war.
Anmerkung zu AG Weißenburg, Urteil vom 15.03.2007, Az. 1 C 773/06.
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Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen RA Schmidl unter: kontakt@anwaltschmidl.de
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