Verkehrsrecht Saarland: Auch die verkehrsrechtliche Berufungskammer des LG Saarbrücken spricht einen Großteil der Gutachterkosten bei im Gutachten unberücksichtigten Vorschäden zu (Urteil vom 13.11.2025) – AZ: 13 S 83/25 – Urteilsgründe

Nachfolgend veröffentlichen wir Auszüge aus den Urteilsgründen des Urteils vom 13.11.2025 des Landgerichts Saarbrücken – siehe:

Das Gericht führt zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten in diesem Fall wie folgt aus:

„e) Zu dem für die Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag
gehören grundsätzlich auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Kosten für die
Einschaltung eines Sachverständigen.
aa) Denn der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter
seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Die
Beauftragung stellt in der Regel eine Maßnahme zweckentsprechender
Rechtsverfolgung dar. Die durch die Begutachtung verursachten Kosten gehören zu
den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB
auszugleichenden Vermögensnachteilen, ebenso zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist
(BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris sowie Urteil vomDezember 2022 – VI ZR 324/21 –, juris; Rüßmann in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 249 BGB,
Rn. 95).
bb) Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten kann jedoch – wie das
Erstgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt hat – entfallen, wenn dieses
unbrauchbar ist und der Geschädigte die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat, etwa weil
er gegenüber dem Schadengutachter unzutreffende Angaben macht, insbesondere
ihm bekannte Vorschäden verschweigt (vgl. Kammerurteile vom 20. Mai 2022 – 13 S
26/22, 10. Februar 2023 – 13 S 152/22 – und 12. Dezember 2024 – 13 S 52/24;
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 3 U 13/23 –, juris,
Rn. 15 m.w.N.).
cc) Soweit das Erstgericht jedoch angenommen hat, es bestehe eine vollständige
Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens, wendet sich die Berufung hiergegen mit
Erfolg. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausdrücklich
herausgestellt, dass er das Vorgutachten zwar in einzelnen Punkten einer
technischen Korrektur unterzogen, darüber hinaus Kalkulationsbestandteile aufgrund
ihrer Nachvollziehbarkeit und Üblichkeit jedoch übernommen habe (Seite 27 des
Gutachtens, Bl. 219 eAkte AG). Das Schadengutachten ist damit bereits nicht völlig
unbrauchbar. Ob der Kläger Kenntnis von den unfallunabhängigen Vorschäden hatte,
ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich (vgl. Saarländisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24 –, Rn. 26, juris). Der Kläger
kann daher den Ersatz von – weiteren – Sachverständigenkosten verlangen.
dd) Den Abschluss einer Preisvereinbarung hat der Kläger nicht vorgetragen. Ein solcher
ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit schuldet der Kläger dem Sachverständigen, da
eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadengutachten
der hier fraglichen Art nicht besteht, nur die übliche Vergütung. Da Schadengutachter
im Gerichtsbezirk – gerichtsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der
Schadenshöhe abrechnen, kann für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die
Honorarbefragung des BVSK – hier aus dem Jahr 2022 – als Schätzgrundlage
herangezogen werden, für die Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrkosten das
JVEG (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24, Rn.
31, juris sowie Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24 –, Rn. 28, juris).
ee) Bei Reparaturkosten netto zwischen 1.500 EUR und 1.750 EUR ergibt sich nach der
Honorargruppe V ein Mittelwert von 450 EUR. Die abgerechneten Nebenkosten in
Höhe von 106,60 EUR (Bl. 58 eAkte AG) sind insgesamt nicht zu beanstanden. Unter
Berücksichtigung der Umsatzsteuer ergeben sich mithin erstattungsfähige SVKosten von 662,35 EUR, auf welche der Beklagte zu 1) vorgerichtlich bereits 384,72
EUR gezahlt hat. Es verbleibt damit ein offener Betrag in Höhe von 277,63 EUR.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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