Der Fall:
Unser Mandant erlitt einen Schaden an seinem PKW durch einen Stein, der von einem fahrenden LKW herabgefallen oder von diesem aufgewirbelt worden war.
Das Problem:
Die Haftpflichtversicherung lehnte eine Haftung ab, weil diesseits nicht der Beweis erbracht werden könne, dass der Stein von der Ladung herabgefallen war.
Wörtlich hieß es in dem Ablehnungsschreiben:
„Möglicherweise wurde durch die Reifen des bei uns versicherten Fahrzeuges ein Stein hochgeschleudert. Für diesen Schaden haftet unser Kunde nicht, denn er konnte ihn nicht abwenden.“
Unseren Hinweis, dass hier eine Haftung gem. § 7 Abs.1 StVG auch bei einem hochgeschleuderten Stein gegeben wäre – siehe Urteil des LG Saarbrücken vom 22.06.2012, Az: 13 S 24/12 -, ignorierte die Versicherung, so dass Klage erforderlich war.
Das Urteil:
Mit o.g. Urteil vom 05.02.2015 hat das Amtsgericht Merzig der Klage dem Grunde nach stattgegeben.
Wegen des zu geringen Sicherheitsabstands wurde eine Mithaftung des Klägers angenommen.
Ob dies zutreffend ist, scheint uns im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm zumindest zweifelhaft zu sein. Schon mangels ausreichender Beschwer konnten wir diese Frage jedoch nicht dem Berufungsgericht vorlegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Urteilsgründe finden Sie hier:
Urteil AG Merzig vom 05.02.2015
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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