Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 29.08.2014 (Az.: I-9 U 26/14, 9 U 26/14) entschieden, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar sind. In dem Fall machte der Kläger gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zwischen zwei LKWs geltend, der sich auf einem Autobahnrastplatz ereignet hat. Der klägerische Lastzug fuhr auf einer Zufahrtsstraße, an der rechts viele schräg angeordnete LKW-Stellplätze angrenzen. Auf dem letzten Stellplatz führte der Lastzug der Beklagten Rangierbewegungen durch. Dabei kam es zur Kollision beider Lastzüge. Das Landgericht nahm an, dass der Unfall zu gleichen Teilen von den Beteiligten verursacht worden ist, weil die Zufahrtsstraße nicht dem fließenden Verkehr diene und gegenüber dem aus dem Stellplatz anfahrenden Beklagten kein Vorfahrtsrecht habe. Zudem sei der LKW mit ca. 40 km/h zu schnell unterwegs gewesen, da er jederzeit mit ausparkenden Fahrzeugen habe rechnen müssen. Der Kläger verlangt nun vor dem OLG 100% des Schadens und damit die Zahlung von weiteren knapp über 10.000 €. Das OLG gab ihm Recht. Wegen der möglichen Anwendung der StVO sei § 10 StVO anwendbar. Da im vorliegenden Fall die angelegte Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hatte, komme § 10 StVO zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der von anderen Straßenteilen oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so verhalten, dass jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dagegen hat der rangierende LKW verstoßen, weil er den herannahenden anderen LKW nicht beachtet hat. Der noch vom Landgericht erhobene Vorwurf an den Kläger, dass er die Fahrspur nicht mit Schrittgeschwindigkeit und stetiger Bremsbereitschaft befahren habe, ist nach Ansicht des OLG nicht haltbar. Danach ist nicht § 1 Abs. 2 StVO, sondern § 3 Abs. 1 S. 2 StVO einschlägig. Da beste Sichtverhältnisse und Übersicht bestanden haben, sei dem Kläger kein Vorwurf zu machen, zumal sich sichere Feststellungen zur Geschwindigkeit des klägerischen LKW nicht treffen lassen. Der Fall zeigt, dass oft erst der Gang durch alle Instanzen Erfolg bringt. Dabei kann die Konsultation gerade eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalts hilfreich sein.