Das Landgericht Bad Kreuznach (LG) hat mit Urteil vom 25.07.2014 (Az.: 3 O 28/12) geurteilt, dass eine Reparaturwerkstatt im rechtlichen Sinn kein „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten sein kann. Gestritten wurde über die Kosten eines Verkehrsunfalls. Dieser ereignete sich in einem Kreisverkehr. Dabei prallte ein Smart gegen den seltenen Opel GT Roadster des Klägers. Der Kläger trägt vor, dass Beklagte beim Einfahren in den Kreisverkehr die Vorfahrt missachtet habe und in die rechte Seite seines Fahrzeugs gefahren sei. Es sei ein reparaturbedingter Nutzungsausfall für 40 Tage á 59,00 € entstanden. Die Reparatur habe so lange gedauert, weil Ersatzteile aus Amerika hätten geliefert werden müssen. Dagegen argumentiert die Beklagtenseite, dass mittels Behelfsreparatur der Opel durchgängig fahrbereit hätte gemacht werden können. Zudem werden Reparaturkosten von fast € 6.000 geltend gemacht. Das LG gab dem Opelfahrer Recht, weil ein Vorfahrtsverstoß festgestellt werden konnte. Er habe damit u.a. einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten. Auch bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung gab das LG dem Kläger Recht. Das LG anerkannte, dass der Opel GT kein gängiges Modell sei und Ersatzteile aus den USA hätten geliefert werden müssen. Bezüglich der Frage der Notreparatur stellte das LG fest: „Da der Kläger zudem als Laie sich auf das Gutachten W. vom 22.11.2011 verlassen musste, wonach die Notreparatur aufwändig sein soll und nur bei längerer Reparaturverzögerung sinnvoll ist, kann dem Kläger insoweit kein Vorwurf gemacht werden, beim Abstellen des Fahrzeugs bei der Reparaturwerkstatt nicht auf eine Notreparatur bestanden zu haben.“ Die Zurechnung eines eventuellen Verschuldens der Werkstatt bezüglich der Notreparaturmöglichkeit kann dem Kläger nicht gemäß § 278 BGB erfolgen. Dazu das LG: „Außerdem ist zu bedenken, dass die Werkstatt deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil diese nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird. Der Geschädigte bedient sich der Werkstatt in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (…)“. Der Fall illustriert, auf welche Einwände sich gerade Eigentümer von seltenen Exoten einstellen müssen und zeigt, dass man sich grundsätzlich sofort nach dem Unfall an einen versierten Verkehrsanwalt wenden sollte.