Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 21.03.2013 (Az.: 4 U 108/12-32) über die Reichweite der Privilegierung eines Müllfahrzeugs beim einem Verkehrsunfall entschieden. Im Fall wollte der Kläger vom beklagten Abfallentsorger und dessen Wagenlenker Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls erlangen. Im Einmündungsbereich einer Straßenkreuzung in einem Wohngebiet kam es zur Kollision des klägerischen VW Golf, der von einer Zeugin gelenkt worden ist und des Müllfahrzeugs des Beklagten, wobei das Fahrzeug des Klägers mit seiner Front gegen die linke vordere Ecke des Entsorgungsfahrzeugs stieß. Der Kläger wirft dem Müllwagenfahrer vor, dass dieser beim Einsammeln der gelben Säcke unvorsichtig gefahren sei und ein unzulässiges Wendemanöver vorgenommen habe. Die Beklagtenseite behauptet, das Entsorgungsfahrzeug habe sich dem Einmündungsbereich in Schrittgeschwindigkeit genähert. Als es mit seiner Front den Einmündungsbereich bereits erreicht habe, sei die Zeugin plötzlich ohne anzuhalten und ohne vorher nach rechts gesehen zu haben, in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert. Sie habe grob das Vorfahrtsrechts des Müllwagens („Rechts vor links“) verletzt. Vor dem Landgericht (LG) blieb dem Kläger der Erfolg versagt. Auch das OLG gab ihm kein Recht. Wie das LG hat auch das OLG einen Vorfahrtsverstoß des Klägers erkannt. Das OLG erkannte beim Müllwagen keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, da ein Müllwagen nach § 35 Abs. 6 StVO in der vorliegend zu beurteilenden Fahrsituation vom Rechtsfahrgebot abweichen durfte. Das OLG dazu: „Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen und entsprechend gekennzeichnet sind, auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.“ Das OLG stellte weiter fest, dass die Betriebsgefahr des Müllwagens in der Haftungsabwägung vollständig hinter das grobe Verschulden der Zeugin zurückzutreten habe und wies den Klägerantrag zurück. Der Fall zeigt, dass man im Arbeitsbereich von Müllwagen besonders vorsichtig sein sollte. Gleiches gilt für Klagen nach Unfällen mit Müllwagen. Die Erfolgsaussichten sollten vorher mit einem Anwalt erörtert werden, der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat.