Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hat sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens mit der Haftungsfrage nach einem Unfall beim Einsteigen eines Fahrgastes in einen Bus befasst. (Urteil vom 30.05.2013, Az.: 1 U 129/12). Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wollte während einer Busreise in den Reisebus über den hinteren Zugang einsteigen. Beim Einsteigen stieß sie sich und erlitt eine Rissquetschwunde. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wurde in dem Berufungsverfahren vor dem OLG teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das OLG hat entschieden, es könne offen bleiben, ob die Verletzung der Klägerin auf den Betrieb des Busses zurückzuführen sei im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG oder ob eine Haftung der Beklagten aus dem Beförderungsvertrag (§§ 631 Abs. 1, 328 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) gegeben sei. Denn in jedem Fall liege ein fast allein ursächliches Mitverschulden der Klägerin vor. Dieses lasse die konkrete Betriebsgefahr des Busses und ein etwaiges Verschulden des Beklagten vollständig zurücktreten und die Klägerin allein haften (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Bei einen Unfall, der sich in einem Reisebus beim Ein- oder Aussteigen ereignet, wird aber § 7 StVG anzuwenden sei, weil die Vorgänge in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgang durch den Bus stehen, soweit man sie nicht als notwendigen Bestandteil desselben ansieht. Das Einsteigen in einen Bus ist eine Verrichtung, die jeder erwachsene und nicht behinderte oder kranke Mensch allein und ohne Hilfe bewältigen kann. Daher haftet der Fahrgast, der beim Einsteigen in einen Bus stürzt, allein, soweit der Bus den Anforderungen des § 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) genügt. Das war im vorliegenden Fall anzunehmen. Der hintere Zugangsbereich war nicht zu beanstanden und der Bus stammte aus der bewährten Serienproduktion des Herstellers. Die Entscheidung zeigt, dass der Fahrgast bei einem Unfall beim Ein- und Aussteigen in einem Bus regelmäßig allein haftet, weil ein Sturz in einem technisch einwandfreien Bus meist auf Sorgfaltslosigkeit des Fahrgastes beruht. Gleichwohl wird Geschädigten empfohlen, die Haftungsfrage von einem Anwalt für Verkehrsrecht klären zu lassen.