Im Straßenverkehr lassen sich Verkehrsteilnehmer aufgrund von Ungeduld, Eile und Termindrucks nicht selten verleiten, andere Verkehrsteilnehmer mit dem Auto oder Motorrad zu überholen. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einem Rechtsstreit (Urteil vom 09.07.2013, Az.: 9 U 191/12) entschieden, dass Überholer von Fahrzeugkolonnen für Unfälle verantwortlich sein können. Nach der Entscheidung des OLG kann derjenige, der beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, 75% seines Schadens selbst zu tragen haben. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit überholte der damals 47jährige Kläger mit seinem Mokick eine aus drei Fahrzeugen bestehende Kolonne. Er kollidierte daraufhin mit dem nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegenden ersten Fahrzeug der Kolonne. Das OLG hat wegen der besonderen Umstände des Falles ein Verschulden der beklagten Linksabbiegerin nicht festgestellt. Bei ihrem Fahrzeug sei lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Da dem Kläger ein erhebliches Verschulden anzulasten sei, müsse er 75 % seines Schadens selbst tragen. Der Fall verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer, die verbotswidrig bei einer unklaren Verkehrslage überholen, bei hierdurch verursachten Unfällen regelmäßig ganz überwiegend als schuldig angesehen werden. In jedem Falle sollte von den Unfallbeteiligten ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt werden. Dies gilt erst recht, wenn am Unfallort vom Unfallverursacher entschuldigend gesagt wird, es habe besondere Eile bestanden. Auch wenn das zugetroffen haben sollte, lassen derartige Aussagen die Bereitschaft zu erhöhter Geschwindigkeit und Unachtsamkeit erkennen.