Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 28.3.2013 (Az.: 4 U 26/12 – 8) über einen „Waschanlagenfall“ zu entscheiden gehabt, bei dem ein Sachschaden von über 6.000,– EURO in einer sog. „Portal-Wagenwaschanlage“ entstanden ist. Nach dem Waschvorgang war das Fahrzeug der Klägerin mit einer Vielzahl tiefgehender Lackkratzer im Bereich des Kühlergrills, der Motorhaube, der Frontscheibe, am Fahrzeugdach, an der Heckklappe, den Bremsleuchten, am Heckwischer sowie den Stoßfängern hinten übersäht. Es wurde festgestellt, dass auch beim nächsten Kunden ähnliche Beschädigungen an seinem Fahrzeug entstanden sind. Bei der Suche in der Waschanlage wurden keine Fremdkörper in den Bürsten festgestellt. Der Beklagte hat vor Gericht behauptet, dass die Kratzer durch eine 30 cm lange Dachantenne verursacht worden seien, die von einem Fahrzeug, eines anderen Kunden abgebrochen sei. Weiter sei die Waschanlage mangelfrei gewesen und habe dem Stand der Technik und aller Sicherheitsbestimmungen entsprochen. Die Anlage werde täglich durch die Mitarbeiter auf ihre Betriebssicherheit überprüft, wobei insbesondere die Waschbürsten auf Fremdkörper untersucht würden. Bei einer neuerlichen Überprüfung nach dem Vorfall sei in der Dachbürste eine etwa 30 cm lange abgerissene Fahrzeugantenne vorgefunden worden, die die Schäden verursacht habe. Das Landgericht hat den beklagten Waschanlageninhaber zur Zahlung verurteilt. Das OLG aber hob das Urteil auf und ordnete ein neues Verfahren vor dem Landgericht an wegen der Frage, ob sich der Beklagte nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann. Danach entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diesen Beweis habe der Beklagte mit dem Hinweis auf die verhakte Dachantenne angetreten und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, „den das Landgericht schlichtweg übergangen hat“. Zur Frage der Kontrolldichte und der Sorgfalt, die ein Betreiber einer Selbstwaschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, sei im Einzelfall zu beantworten. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich in Verkehrsrechtsfällen vor Gericht von spezialisierten Anwälten vertreten zu lassen.