Verkehrsrecht Saarland: Haftung von Zugfahrzeug und Anhänger – Urteil des BGH vom 10. Februar 2026 (Az. VI ZR 155/25)

Das Problem:

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Zugfahrzeug mit Anhänger und einem anderen Verkehrsteilnehmer und man will als Rechtsanwalt des Geschädigten – weil z.B. das Kennzeichen des Zugfahrzeugs nicht bekannt ist – die Versicherung des Anhängers in Anspruch nehmen, so erhält man in der Regel folgende Antwort:

Bitte wenden Sie sich an die Versicherung des Zugfahrzeugs.

Die Lösung:

Diese Antwort ist schlicht falsch – es sei dahingestellt, ob aus Unkenntnis oder Dreistigkeit.

Im Außenverhältnis haften Zugfahrzeug und Anhänger gesamtschuldnerisch, so dass sich der Geschädigte den Haftungspartner (bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) frei aussuchen kann.

Die vorrangige Haftung des Zugfahrzeugs spielt nur für das Innenverhältnis eine Rolle, das dem Geschädigten gleichgültig sein kann.

Dies hat der BGH in dem genannten Urteil nochmals ausdrücklich klargestellt.

Ist ein Kraftfahrzeug als Zugfahrzeug mit einem Anhänger zu einem Gespann verbunden, bildet das Gespann eine Betriebseinheit (BT-Drucks. 19/17964, S. 14), die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG im Außenverhältnis zum geschädigten Dritten auf der Passivseite zu einer gesamtschuldnerischen Haftung jedes Gespannfahrzeughalters für das gesamte Gespann führt.“

Das Urteil finden sie unter:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_155-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

Das Fachanwaltsprofil von Klaus Spiegelhalter 

Das Verkehrsrechtsportal finden Sie hier:

http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter