Im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorfs (Urteil vom 13.11.00, 1 U 270/99), hat das AG Ratingen dies bejaht.
Das bedeutet, dass der Geschädigte in aller Regel, d.h. mangels konkreter Anhaltspunkte, die für einen technischen Laien eine Unrichtigkeit des Gutachtens nahelegen, bei der Unfallabwicklung auf das Gutachten des von ihm eingeschalteten Sachverständigen vertrauen darf.
Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Geschädigte im Vertrauen auf das Gutachten eine Disposition dahingehend getroffen hat, dass er ein teureres Kfz als das beschädigte angeschafft hat.
Im konkreten Fall hatte der Versicherer behauptet, der Geschädigte sei deswegen nicht schutzwürdig.
Diese Argumentation verneinte das Gericht jedoch und führte hierzu wie folgt aus:
„Es ist lebensnah davon auszugehen, dass der Kläger seine Entscheidung zum Kauf des Ersatzfahrzeugs unter der Erwägung traf, dass er einen gewissen Differenzbetrag am Ende würde selbst tragen müssen, dass seine Bereitschaft bezüglich der Höhe dieses Betrags jedoch eingeschränkt war.“
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Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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