Verkehrsrecht Saarland: Auch die verkehrsrechtliche Berufungskammer des LG Saarbrücken spricht einen Großteil der Gutachterkosten bei im Gutachten unberücksichtigten Vorschäden zu (Urteil vom 13.11.2025)

Wir hatten bereits darüber berichtet , dass das OLG Saarbrücken kürzlich u.a. auch (verminderte) Gutachterkosten zugesprochen hatte, obwohl im Gutachten zu Unrecht auch die Kosten der Beseitigung von Vorschäden als unfallbedingte Folgen mit kalkuliert worden waren.

Siehe:

Die verkehrsrechtliche Berufungskammer beurteilt dies ebenso.

Das Gericht führt u.a. wie folgt aus:

Soweit das Erstgericht jedoch angenommen hat, es bestehe eine vollständige
Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens, wendet sich die Berufung hiergegen mit
Erfolg. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausdrücklich
herausgestellt, dass er das Vorgutachten zwar in einzelnen Punkten einer
technischen Korrektur unterzogen, darüber hinaus Kalkulationsbestandteile aufgrund
ihrer Nachvollziehbarkeit und Üblichkeit jedoch übernommen habe (Seite 27 des
Gutachtens, Bl. 219 eAkte AG). Das Schadengutachten ist damit bereits nicht völlig
unbrauchbar. Ob der Kläger Kenntnis von den unfallunabhängigen Vorschäden hatte,
ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich (vgl. Saarländisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2025 – 3 U 68/24 –, Rn. 26, juris). Der Kläger
kann daher den Ersatz von – weiteren – Sachverständigenkosten verlangen.“

Das Aktenzeichen und die wesentlichen Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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