Verkehrsrecht Saarland: Die verkehrsrechtlichen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten (Urteil vom 06.02.2025)

Wie in mittlerweile in den meisten Verkehrsunfallsachen, so wurden auch in dem streitgegenständlichen Fall die Gutachterkosten durch die Versicherung gekürzt.

Die Gegenseite behauptete zum einen, das Grundhonorar sei überhöht, zum anderen seien die Nebenkosten nicht angefallen oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt.

Zudem wurde die Aktivlegitimation bestritten, weil die Kosten an den Sachverständigen abgetreten worden waren.

Aus diesem Grunde mussten die entsprechenden Kürzungen namens des Geschädigten eingeklagt werden.

Mit Urteil vom 11.06.2024 hatte das Amtsgericht Saarlouis der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Einwendungen der Gegenseite zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Gegenseite.

Auch in neuer Besetzung hat die verkehrsrechtlichen Berufungskammer jedoch die bisherige Rechtsprechung in vollem Umfang aufrechterhalten und die Berufung zurückgewiesen.

Das Landgericht Saarbrücken hält ausdrücklich daran fest, dass das Grundhonorar nach der BVSK-Tabelle bestimmt werden darf.

Wörtlich legt das Gericht wie folgt dar:

„Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar nicht überhöht. Kammerbekannt rechnen Schadengutachter im Gerichtsbezirk ihr Grundhonorar üblicherweise nach der BVSK ab, sodass dieses anhand der BVSK geschätzt werden kann (unbeanstandet gelassen von BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 –, juris). Das entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts, wonach für die Bemessung des üblichen Grundhonorars die Honorarbefragung der BVSK als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, weil die „Schadengutachter im Gerichtsbezirk – senatsbekannt – ihr Grundhonorar orientiert an der Schadenshöhe abrechnen“ (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15. März 2024 – 3 U 7/24 –, juris, Rn. 31).

Bezüglich der Nebenkosten werden wie bisher – mit Ausnahme der Fahrtkosten – die Sätze des JVEG zugrunde gelegt, gegebenenfalls zzgl. 20 %.

Diesbezüglich führt das Gericht Folgendes aus:

„Für die daneben im Streit stehenden Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten kann nach der von dem Bundesgerichtshof nicht beanstandeten (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 –, juris, Rn. 18) Rechtsprechung der Kammer das JVEG als Schätzgrundlage herangezogen werden. Dies wird auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund der Preisvereinbarung vom 03.05.2023 (Bl. 108 d.eA.) darf ein Geschädigter jedoch im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird (vgl. Kammerurteil vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 –, juris, Rn. 39). Diese Grenze wurde ausweislich der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, auf die verwiesen wird, jedoch eingehalten.“

 Wir werden das Aktenzeichen und die vollständigen Urteilsgründe zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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