In dem o.g. ausgesprochen sorgfältig begründeten Urteil hat das OLG einer von uns angestrengten Rückabwicklungsklage auch in 2. Instanz Erfolg beschieden.
In diesem Verfahren ging es neben der Beweisbarkeit des Mangels, insbesondere um die Fragen der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung, des Vorliegens eines Verdachtsamangels, der Art der geschuldeten Nachbesserung und darum, wann ein Mangel unerheblich i.S. des 323 Abs. 5 BGB ist.
U.a. führt das OLG wie folgt aus:
„Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist allerdings davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung i. S. v. § 439 Abs. 1 BGB hierdurch nicht stattgefunden hat.
Zwar hat der Kläger den Beweis dafür, dass das Getriebe auch nach dem Austausch des Simmerrings durch die Beklagte noch eine Olundichtigkeit aufweist, nicht geführt.
(…)
Allerdings geht der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Austausch des Getriebes oder der Erneuerung des Simmerrings eine Uberfüllung mit Getriebeöl verursacht wurde, die dazu führt, dass die Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß war. Eine ordnungsgemäße Nachbesserung i. S. v. § 439 Abs. 1 BGB setzt eine
vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus und liegt nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden (BGH, Urteil vom 29. September 2021 -VIII
ZR 111/20, NJW 2022.463,467 Rn. 47).
Ein entsprechender Folgemangel ist im vorliegenden Fall gegeben. Zwar hat der Sachverständige —i—^^^B ausweislich der Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 4. März 2021 (GA 80 ff.) die überschüssige Menge Getriebeöl abgelassen. Dies steht dem Vorliegen eines Mangels allerdings nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung kann auch ein begründeter Verdacht
mangelnder Eignung einer Kaufsache zu dem vertraglich vereinbarten Zweck einen Fehler darstellen, sofern dieser Verdacht nicht nachträglich ausgeräumt ist, was in der Rechtsprechung beispielsweise angenommen wurde, wenn ein Fahrzeug mit einem Kraftstoff befüllt worden war, der sich im Nachhinein als ungeeignet herausgestellt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2002 – 9 U 165/01, BeckRS 2002, 30262548),
oder wenn ein Fahrzeug mit einem Chip-Tuning ausgestattet worden war und sich insoweit der nicht ausräumbare Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors oder anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile ergeben hat (OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 2012 – 28 U 186/10, BeckRS 2012, 5285). Ein entsprechender nicht ausräumbarer Verdacht einer Beschädigung des Fahrzeugs besteht auch im vorliegenden Fall. So hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass eine Uberfüllung mit Getriebeöl in dem festgestellten Umfang zu einer Beschädigung oder auch Zerstörung des Getriebes sowie der Kupplung des Fahrzeugs führen könne (GA 196). Dass eine solche eingetreten ist oder infolge der Uberfüllung mit Getriebeöl bei dem Fahrzeug angelegt ist, kann – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten – nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein Mangelverdacht in Bezug auf das Fahrzeug verbleibt.
Insoweit kann auch nicht von einer Unerheblichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung i. S. v. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgegangen werden. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung vermag die Wiederherstellung des vorgesehenen Getriebeölstands den Mangelverdacht in Bezug auf einen Getriebe- oder Kupplungsschadens nicht zu beseitigen.
Einer nochmaligen Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 440 BGB bedurfte es nach erfolgter Fristsetzung mit Schreiben vom 19. Juni 2020 (GA 26 f.) nicht mehr.
(…)
Da die Nachbesserung danach durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, lag ein Rücktrittsgrund vor.“
Das Aktenzeichen und die vollständigen Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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