Der BGH hatte zum ersten Mal darüber zu entscheiden, ob – wie noch immer viele Verkehrsteilnehmer meinen – auch auf Parkplätzen die Regel „rechts vor links“ gilt und hat dies im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung der Untergerichte verneint.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Fahrgasse eindeutigen Straßencharakter hat.
Entscheidende Merkmale für das Vorliegen einer Straße seien etwa Markierungen auf der Fahrbahn, Bordsteine oder das Fehlen von Parkboxen entlang der Fahrbahn.
Fehlt dieser Straßencharakter so gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, was wiederum zur Folge hat, dass – im Gegensatz zu Vorfahrtsstraßen – bei einer Kollision oftmals eine Haftung beider Unfallbeteiligter gegeben ist.
Das Urteil finden Sie hier:
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