Wird bei einem Verkehrsunfall ein gebrauchter Gegenstand beschädigt, und muss dieser ausgetauscht werden, so hat der Schädiger die Kosten für die Neuanschaffung zu übernehmen.
Da aber der Geschädigte an dem Unfall grundsätzlich nicht verdienen darf, stellt sich die Frage, ob ein „Abzug Neu für Alt“ vorgenommen werden muss.
Grundsätzlich ist ein solcher Abzug gerechtfertigt.
Bei Kindersitzen wird dies nach h.M. allerdings abgelehnt:
Denn ein „Neu-für-alt-Abzug“ würde dazu führen, dass der Geschädigte mit dem reduzierten Schadenbetrag nur einen gebrauchten Kindersitz kaufen könnte. Das ist aber wegen des Risikos verborgener Schäden unzumutbar, so dass in diesem Fall ein Abzug abzulehnen ist, so das Landgericht Stade (Urteil vom 05.10.21, AZ: 4 O 161/20); im Ergebnis ebenso Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.03.2018, AZ: 5 S 6/18; Amtsgericht Norderstedt, Urteil vom 20.10.2020, AZ: 47 C 28/17, Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 19.10.2016,AZ: 5 C 721/16; Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck Urteil vom 13.02.2020, AZ: 3 C 700/19; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.03.2018, AZ: 5 S 6/18, Amtsgericht Meppen, Urteil vom 17.06.2020, AZ: 3 C 372/20.
Bzgl. der Höhe des Anspruchs ergänzt das Amtsgericht Meppen in dem genannten Urteil, dass es nicht auf den Anschaffungspreis „von damals“ ankomme, sondern auf den Betrag, der aktuell für einen derartigen Kindersitz zu erstatten sei.
Da der Anspruch aus § 249 BGB auf den Ersatz der für die Wiederbeschaffung erforderlichen Kosten zielt, ist diese Auffassung u.E. zwingend.
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