Verkehrsrecht Merzig: Von der Versicherung vorgenommener Abzug bei einer unbezahlten Reparaturechnung ohne Gutachteneinholung als unberechtigt zurückgewiesen (Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 12.12.2019 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH und des LG Saarbrücken)

Das Amtsgericht Merzig hat – ebenso wie das Amtsgericht Saarlouis in einem insoweit identischen Fall – siehe:

https://schadenfixblog.de/2018/06/20/verkehrsrecht-saarlouis-von-der-versicherung-vorgenommener-abzug-bei-einer-konkreten-schadensabrechnung-ohne-gutachteneinholung-als-unberechtigt-zurueckgewiesen-urteil-des-amtsgerichts-saarlouis-vom/

mit dem oben genannten Urteil – ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – entschieden, dass die Einwände der Versicherung bei der in diesem Fall vorgenommenen konkreten Schadensabrechnung nach Reparaturdurchführung unbeachtlich seien.

Wörtlich führt das Gericht u.a. wie folgt aus:

„Reparaturkosten sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH a.a.O.; LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen: 13 S 20/08; Urteil vom 29.08.2008, Aktenzeichen: 13 S 112/08).
Für den Fall, dass der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges
Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten und können regelmäßig
auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen
werden, wenn sie ohne Schuld des Geschädigten — etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist — unangemessen sind (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2017 — 13 S 59/17 —, Rn. 29, juris).
Denn ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 — VI ZR 314/90 —, BGHZ 115, 364-374).
Dementsprechend ist von der Berufungskammer bereits entschieden, dass der Geschädigte,
der im Vertrauen auf den von „seinem“ Gutachter ausgewiesenen Reparaturweg sein Fahrzeug reparieren lässt, nur dann im Nachhinein auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, wenn er anhand der leicht nachvollziehbaren Einwendungen des Schädigers vor Beginn der Reparatur ohne weiteres erkennen konnte, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 15. September 2017 — 13 S 59/17 —, Rn. 29, juris). (…)

Nach Überzeugung des Gerichtes ist insoweit auch auf die Kenntnisse des Geschädigten persönlich abzustellen.“

Demgemäß wurden die vollen Reparaturkosten zugesprochen.

Das Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeldverfahren usw.

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