In dem genannten Urteil hat das Amtsgericht Saarlouis entschieden, dass auch ein gewerblicher Verkäufer u.U. nicht für das Vorliegen eines nicht ordnungsgemäß behobenen Unfallschadens haftet, wenn er den Käufer über einen vom Vorbesitzer mitgeteilten Unfallschaden informiert und gleichzeitig klarstellt, dass er mangels Prüfung hierzu keine weiteren Angaben machen kann.
In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde war in der Rubrik Unfallfrei laut Angaben des letzten Vorbesitzers „nein“ angekreuzt und nachfolgend, wenn Nein, welche: „unbekannt, ungeprüft“ eingetragen.
Wörtlich schreibt das Gericht wie folgt:
„Die Parteien haben keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs.1, Satz2 BGB) dahingehend getroffen, dass der am (…) vom Kläger gekaufte Gebrauchtwagen (…) unfallfrei sein sollte. Stattdessen wurde in der schriftlichen Kaufvertragsurkunde festgehalten, dass das Fahrzeug laut Angaben des Vorbesitzers nicht unfallfrei ist und auch die Unfallfolgen der Beklagten unbekannt und von ihr ungeprüft sind.
Demgegenüber hat der Kläger nicht nachweisen können, dass seitens des Beklagten mündlich zugesichert worden sei, dass es sich bei den Unfallschäden allein um Bagatellschäden handle oder gar die Beklagte über den tatsächlichen Umfang des Unfalls wahrheitswidrige Angaben machte.“
Es kann einem Käufer daher nur angeraten werden, mündlich abgegebene Zusagen immer auch in den schriftlichen Kaufvertrag mit aufzunehmen.
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