In dem genannten Urteil hat der BGH entschieden, dass für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden können.
Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 sei jedoch für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten nicht geeignet.
Für das Saarland gelten diesbezüglich die Grundsätze aus dem Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 13 S 41/13), in dem das Gericht die im Haftpflichtfall von der Versicherung des Schädigers zu ersetzenden Sachverständigenkosten zum einen hinsichtlich des Grundhonorars nach der BVSK-Tabelle, zum anderen hinsichtlich der Nebenkosten im Wesentlichen anhand der JVEG-Vergütung bemisst.
Dieses Urteil wurde vom BGH auch bestätigt und entspricht seither der einhelligen saarländischen Rechtsprechung.
Siehe:
Das neue BGH-Urteil zu den Nebenkosten finden Sie unter
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/198905
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