Der Fall:
Unser Mandant erlitt aufgrund eines Verkehrsunfalls laut außergerichtlich eingeholtem Gutachten einen Sachschaden an seinem PKW in Höhe von 836,53 € netto.
Das Problem:
Die Haftpflichtversicherung lehnte u.a. die Erstattung der Gutachterkosten mit folgender Begründung ab:
„Bei Bagatellschäden bis 1.000,00 € ist die Einholung eines Gutachtens zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wieder zweckmäßig noch erforderlich…“
Das Urteil:
Mit o.g. Urteil vom 17.11.2017 hat das Landgericht Saarbrücken – ebenso wie die Vorinstanz, das Amtsgericht Saarlouis – die Gutachterkosten zugesprochen.
Wörtlich führt das Gericht wie folgt aus
„4 .Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Zuerkennung von Sachverständigenkosten durch das Amtsgericht.
Zwar ist richtig, dass in reinen Bagatellfällen die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich ist (…). Jedoch kann für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Vielmehr kommt es auch insofern maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte (…). Nicht ersatzfähig sind Kosten eines Sachverständigengutachtens danach nur, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist, der für die Geschädigten als Bagatelle ohne weiteres erkennbar ist (…)“
Da dies in dem konkreten Fall nicht gegeben war, verstieß die Einschaltung eines Gutachtens nicht gegen die Schadenminderungspflicht und wurden die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Erstattungspflicht bezüglich der Gutachterkosten freilich auch keine Rolle spielt, dass die schlussendlich zuerkannten Reparaturkosten lediglich 630,78 € betrugen und damit unterhalb des vom außergerichtlich tätigen Gutachter berechneten 836,53 € lagen.
Auch dies ergibt sich zwingend aus der Tatsache, dass eine „ex-ante-Sicht“ („…zum Zeitpunkt der Auftragserteilung“) entscheidend ist.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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