Verkehrsrecht Saarland: Ein Schuldanerkenntnis kann zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteil des AG Saarbrücken vom 27.10.2016)

Der Fall:

Unser Mandant erlitt einen Schaden anlässlich eines Verkehrsunfalls. Die Unfallgegnerin räumte vor Ort schriftlich ihre Schuld ein, so dass es auch aus diesem Grunde seitens des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs unterlassen wurde, die Polizei einzuschalten.

Das Problem:

Einige Tage später wollte die Unfallverursacherin von ihrer Schuld nichts mehr wissen und stellte auch den gesamten Sachverhalt gänzlich anders dar, so dass die Versicherung jegliche Zahlung ablehnte.

Das Urteil:

Obwohl weder durch Zeugenaussagen noch durch ein eingeholtes Gutachten der tatsächliche Sachverhalt ermittelt werden konnte, wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Das Gericht führt wie folgt aus:

„Eine an der Unfallstelle abgegebene Erklärung, an dem Unfall schuld zu sein, ist regelmäßig kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien eine vom Schuldgrund losgelöste neue Anspruchsgrundlage schaffen wollen (…)

Im vorliegenden Fall unterzeichnete die Zweitbeklagte die entsprechende Erklärung, nachdem die Parteien über die Haftung gesprochen hatten. Es kann deshalb sogar von einem schriftlichen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden. Unerheblich erscheint auch, dass die Zweitbeklagte den Begriff „verursachen“ verwandte, weil das Gericht davon ausgeht, dass aus ihrer laienhaften Sicht kein Unterschied zum Begriff des Verschuldens besteht. (…)

Da die Zweitbeklagte die schriftliche Erklärung in der Aufregung an der Unfallstelle abgab, geht das Gericht im Ergebnis von einem einseitigen Schuldbekenntnis aus. Dieses führt zu Umkehr der Beweislast zulasten der Beklagten. Den Beklagten gelingt es aufgrund des geschilderten Beweisergebnisses jedoch nicht, ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung des Fahrers des Klägerfahrzeugs nachzuweisen, so dass sie im Ergebnis in vollem Umfang haften.

Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Verständigung der Polizei, auf die der Fahrer des Klägerfahrzeugs wegen der schriftlichen Erklärung der Zweitbeklagten verzichtete, Tatsachen hätten gesichert werden können, die die vollständige Aufklärung des Unfallhergangs ermöglicht hätten. Diese Beweismöglichkeit steht dem Kläger nicht mehr zur Verfügung, was zulasten der Beklagten geht.

 

Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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