Verkehrsrecht Saarland: Ein Restwertangebot der Versicherung, das nach dem Verkauf des beschädigten Kfz zugeht, ist für die Abrechnung grundsätzlich irrelevant (Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 10.10.2016)

Immer wieder versuchen Versicherer die Schadenssumme auch dadurch zu drücken, dass sie höhere – in der Regel überregionale – Restwertangebote vorlegen und der Abrechnung auch dann zu Grunde legen, wenn das Kfz bereits zu einem niedrigeren Preis durch den Geschädigten verkauft wurde.

Zu Unrecht, wie auch das Amtsgericht Homburg mit dem oben genannten Urteil entschieden hat:

Im Einklang mit der ständigen saarländischen Rechtsprechung hat das Gericht dargelegt, dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, der gegnerischen Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf eines Unfallfahrzeuges die Möglichkeit zu geben, ein gegebenenfalls höheres Restwertangebot als gutachterlich geschätzt abzugeben.

Aus diesem Grunde wurde der von uns erhobenen Klage auch insoweit stattgegeben.

Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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