In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung schalteten wir einen Gutachter zur Überprüfung der Messung ein (VUT Sachverständigengesellschaft).
Im Gutachten fanden sich u.a. folgende Ausführungen:
Folgende Mängel wurden festgestellt:
„Eichung: Unversehrtheit der vorgeschriebenen Markierungen nicht belegt.“
(…)
Und im weiteren Verlauf des Gutachtens:
„Nach Aktenlage ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, ob die vorgeschriebenen Kennzeichen am Messgerät vor Messbeginn überprüft wurden. Sind die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt, erlischt die Eichung nach § 37 (2) MessEG vorzeitig.“
Das Gutachten wurde dem Amtsgericht vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung wurde das Verfahren wegen der fehlenden Überprüfung der Eichung eingestellt.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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