Verkehrsrecht Saarlouis: Und wieder: Alleinhaftung bei Parkplatzunfall – Hinweis des Amtsgerichts Saarlouis vom 20.05.2015 (AZ. 26 C 929/14 (11))

Wie bereits in einem anderen Beitrag angedeutet, regulieren Versicherer bei Parkplatzunfällen oftmals nur 50% des eingetretenen Schadens mit der immer wiederkehrenden Begründung, dass in solchen Fällen beide Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hätten und damit je zur Hälfte Schuld seien.

Dass diese Argumentation in vielen Fällen nicht zutreffend ist, zeigen auch Urteile und Hinweise der hiesigen Gerichte immer wieder:

Auch in dem hier genannten Verfahren hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die gegen unsere Mandantschaft erhobene Klage keinen Erfolg haben werde.

Das Gericht hat wie folgt ausgeführt:

Die Sach-und Rechtslage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird erörtert, wobei das Gericht die Klägerseite darauf hinweist, dass entgegen der schriftsätzlichen Behauptung und auch der Zeugenaussage nach dem eingeholten Gutachten davon auszugehen ist, dass der Wagen der Klägerseite zum Kollisionszeitpunkt rückwärts fuhr, während andererseits nicht nachgewiesen ist, dass der Wagen der Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung war.

Im Rahmen der gemäß § 17 StVG vorzunehmenden Quotelung könnten jedoch zu Lasten der Beklagtenseite nur nachgewiesene oder feststehende Umstände zu Grunde gelegt werden, was dazu führt, dass im Rahmen einer solchen Quotelung auf der Beklagtenseite von einem Stillstand des Fahrzeugs (…) ausgegangen werden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken kommt zwar eine Haftungsverteilung von 80:20 bei Parkplatzunfällen dann in Betracht, wenn zu Lasten der stehenden Fahrzeugseite die Möglichkeit feststeht oder nachgewiesen ist, dass ein Gefahr abwendendes Hupen oder aber sonstiges Warnsignal möglich gewesen wäre, wovon aber im vorliegenden Fall angesichts der informatorischen Anhörung der Beklagtenfahrzeugführerin ebenfalls nicht ausgegangen werden kann.

Das Gericht legt daher der Klägerseite die Rücknahme der Klage nahe.“

Nach diesem Hinweis wurde die Klage zurück genommen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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